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Zusammenarbeit der Ämter im Rahmen der EU steigt.

Mit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU erweitert sich schnell die Zusammenarbeit unserer Ämter mit Ämtern der anderen EU Mitgliedstaaten. Vor allem der Finanzämter und der Sozialversicherungsanstalten. Im großen Umfang treffen wir uns mit Aufforderungen der Steuerverwalter an die Besteuerung von Löhnen und Gehälter der deutschen Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber in der BRD in die tschechische Gesellschaft gesendet wurden, deren Lohn in der BRD von Steuer befreit wurde, da er der Besteuerung im Ort der Arbeitsausübung, also in der Tschechischen Republik unterliegt.

Zum Gegenstand eines Interesses und eines Informationsaustausches werden auch die Unternehmensaktivitäten auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates. Die Besteuerungsbedingungen werden durch übernationale Doppelbesteuerungsabkommen, und die Pflichten der Sozialversicherung durch die Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juli 1971, beziehungsweise bilaterale Abkommen geregelt.

 

Zusammenarbeit der Ämter im Rahmen der EU steigt. Ihr Gegenstand ist die Überprüfung, ob im Bereich der Besteuerung und der Sozialversicherung die Vorschriften der EU, zwischenstaatliche Abkommen und innerstaatliche Vorschriften eingehalten werden. Zum Ergebnis wird oft eine Feststellung, dass in konkreten Fällen zu ihrer Verletzung kommt und in Vergangenheit gekommen ist.

Seit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU registrieren wir wachsende aktive Zusammenarbeit der Ämter einzelner Staaten der EU, vor allem der Finanzämter und der Sozial- und Krankenversicherungsanstalten. Recht und Pflicht der tschechischen Steuerverwalter zusammenzuarbeiten wird durch das Gesetz Nr. 253/2000 Slg. geregelt, das am 1.1.2004 in Kraft getreten ist. Erste massenhafte Probe dieser Aktivitäten sind schriftliche Informationen und Fragen, die unsere Finanzämter in der letzten Zeit vor allem von deutschen Steuerverwaltern bekommen. Diese sind in erster Reihe an die Besteuerung der Einkünfte aus der abhängigen Tätigkeit gerichtet, die die Bürger der BRD für die Arbeit in der Tschechischen Republik bekommen. Erinnern wir uns in diesem Zusammenhang daran, dass nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (weiterhin nur DBA) zwischen beiden Staaten, dessen Ziel auch Vermeidung der Nichtversteuerung der Einkünfte ist, Löhne und Gehälter für die Arbeit auf dem tschechischen Gebiet der Besteuerung in der Tschechischen Republik unterliegen. Und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese durch den Arbeitsgeber mit Sitz in der Tschechischen Republik, in BRD oder anderswo ausgezahlt werden. Eine Ausnahme bildet die Regel eines Aufenthaltes bis 183 Tage unter Voraussetzung, dass der Lohn nicht durch ein tschechisches Subjekt ausgezahlt wird. Bei der Zeitberechnung machen sowohl die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber oft Fehler. Überprüfen Sie, ob sich die, in Ihre Gesellschaft vom Ausland gesendeten Mitarbeiter, in diesem Regime der Besteuerung nicht bewegen. Es ist nicht eine Ausnahme, dass ein Arbeitgeber in der BRD, bei der Beachtung des DBA den Lohn eines Arbeitnehmers, den ihm in der BRD für die Arbeit in der Tschechischen Republik auszahlt nicht versteuert, mit dem Vorwissen, dass die Lohnsteuer dem Tschechischen Staat gehört. In der Tschechischen Republik wird sie aber nicht abgeführt. Eine Folge davon werden nicht nur nachträgliche Bemessungen und Pönalien, sondern oft auch persönliche Ungelegenheiten. Es handelt sich nicht nur um persönliches Risiko eines Arbeitnehmers, sondern auch um ein Risiko der tschechischen Gesellschaft.

Es gilt allgemein ein Regel, dass die Besteuerung der Einkünfte und die Sozialabgaben dort durchgeführt werden, wo die gegebene Tätigkeit ausgeübt wird, ohne Rücksicht darauf, ob sie ein Arbeitgeber mit Sitz in der Tschechischen Republik oder in einem anderen Staat auszahlt. Kurzfristige Ausnahmen werden durch zuständige Richtlinien und Abkommen geregelt.

Mit unserem Beitritt zur EU sind auch größere Möglichkeiten für Arbeit und für unternehmerische Aktivitäten unserer Bürger in den EU Ländern entstanden. Auch in diesen Fällen ist es nötig die ökonomische und legislative Umgebung, zu der unser Bürger beitritt, zu kennen als auch die Rechte und Pflichten, die er abnimmt, und zwar nicht nur gegenüber der Staatsorganen, in den er nachwirkt oder nachwirken will, sondern auch gegenüber dem tschechischen Staat. Er muss auch damit rechnen, dass sein Verhalten zum Gegenstand eines Interesses der zuständigen Ämter wird, vor allem der, die Steuern, Sozial- und Krankenversicherung verwalten. Vermeiden dieser Pflichten muss sich nicht lohnen, Unwissenheit entschuldigt es nicht.

Regeln der Europäischen Union für das Gebiet der Sozialversicherung definieren vor allem die Zuständigkeit zum Versicherungssystem in Fällen der Grenzgänger oder wandernden Personen. Es handelt sich um die Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und weiter um Durchführungsverordnung des Rates (EWG) Nr. 574/72 vom 12. März 1972.

Es bleibt vom weiten nicht nur an dem Willen des zuständigen Arbeitnehmers, ob er bei der Ausübung der Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU weiterhin im Sozialversicherungssystem wie bisher bleibt oder ob er pflichtgemäß, im Einklang mit den zuständigen Richtlinien der EU oder mit dem zwischenstaatlichen Abkommen verpflichtet ist, die Sozialversicherung in einem Staat abzuführen, wo er seine Tätigkeit ausübt, mit zuständigen Ansprüchen.

Die Grundregel stellt den wandernden Personen die Pflicht fest, die Versicherung von Einkünfte, die von einer Arbeits- oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit fließen, immer nur einmal abzuführen, und zwar in einem durch die Regel der EU festgestellten Staat. Es ist bis auf die Ausnahmen dort, wo Tätigkeit ausgeübt wird. Festgelegte Zuständigkeit zum gegebenen Versicherungssystem bezieht sich auch auf den Arbeitsgeber, der sich deshalb im zuständigen Staat erfassen muss. Ähnliche Regeln folgten auch von zweiseitigen zwischenstaatlichen Abkommen im Bereich der Sozialversicherung in der Vergangenheit.

Finanzämter im Rahmen der EU und auch die Organe der Sozialversicherung erweitern wesentlich ihre Zusammenarbeit. Ihr Sinn ist die Verhaltung der Bürger und der Gesellschaften nach den Richtlinien der EU, der internationalen Abkommen und der innerstaatlichen Vorschriften zu sichern, die Steuerumgehungen und die Risiken eines Verlustes der Ansprüche auf die Leistung vom System der Sozial- und Krankenversicherung zu verhindern.

Wir empfehlen deshalb zu überprüfen, ob und in welchem Umfang Sie angedeutete Bereiche der Probleme berühren, berührt haben oder in Zukunft berühren können. Überprüfen Sie, ob Sie schon in Vergangenheit im Einklang mit gültigen Regeln vorgegangen sind und ob Sie richtig an aktuelle Änderungen in gegebenen Bereichen reagiert haben. Eventuelle Einfälle von Vernachlässigung einer der Pflichten können fatale Folgen haben

Die KODAP Berater sind bereit alle Ihre Fragen im Bereich der Besteuerung und der pflichtigen Sozialabgaben zu lösen.

publikováno 15.08.2007
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