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Wirksamkeit der „Satznovelle“ des Umsatzsteuergesetzes ab dem 1.5.2020 (Nr. 902)

Mit dem Start der letzten Welle der elektronischen Erfassung von Umsätzen „EET“ sollten die Umsatzsteuersätze bei einigen Leistungen (zum Beispiel beim gezapften Bier) reduziert werden. Durch selbstständiges Gesetz Nr. 137/2020 Gbl. wurde allerdings ab dem 27. 3. 2020 vorübergehend sowohl die Endphase der EET, als auch die Pflicht die Umsätze für alle Subjekte zu erfassen eingestellt. Diese Tatsache hat allerdings KEINERLEI Einfluss auf die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes beim definierten Kreis von Waren und Dienstleistungen.

Das bedeutet also, dass bei ausgewählten Dienstleistungen und bei ausgewählten Waren (zum Beispiel Verpflegungsdienstleistungen, Abgabe der Getränke, Trinkwasserversorgung, Frisördienstleistungen, …) ab dem 1.5.2020 der zweite reduzierte Umsatzsteuersatz in Höhe von 10 % angewendet wird, und zwar auch wenn EET eingestellt ist.

Auf diese Tatsache hat auf ihren Webseiten  auch die Finanzverwaltung der Tschechischen Republik hingewiesen. 

publikováno 16.04.2020
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