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Wir erinnern, dass Sie die im Juli fällige Körperschaft- und Einkommensteuervorauszahlung nicht zahlen müssen (Nr. 919)

Es steht die Fälligkeit von Körperschaft- und Einkommensteuervorauszahlung an. Im Fall von Quartalvorauszahlungen handelt es sich um eine Vorauszahlung für das 2. Quartal, bei Halbjahresvorauszahlungen handelt es sich um eine Vorauszahlung für das 1. Halbjahr des Jahres 2020. Die Vorauszahlung ist zum 15.6.2020 fällig. Wir erinnern, dass auf Grund von Entscheidung der Finanzministerin (veröffentlicht im Finanzmerkblatt 5 2020) die Bezahlung von dieser Vorauszahlung flächendeckend erlassen wurde. In Praxis bedeutet dies, dass es nicht erforderlich ist den Erlass von Vorauszahlung zu beantragen. Die am 15.6.2020 fällige Vorauszahlung müssen Sie automatisch nicht bezahlen. Durch Erlass von Vorauszahlung kommt es allerdings nicht zum Erlass der Steuer selbst, diese wird eventuell erst mit der Abgabe der Steuererklärung bezahlt.  

publikováno 02.06.2020
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