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Wir erinnern, dass neu der geschätzte aktuelle Steuerverlust für die unmittelbare Vorperiode geltend gemacht werden kann (Nr. 950)

Im Zusammenhang mit den negativen Auswirkungen der aktuellen epidemiologischen Lage erinnern wir, dass wir Sie bereits früher über die Möglichkeit informiert haben den geschätzten Steuerverlust für den aktuellen Besteuerungszeitraum (meistens das Jahr 2020) in der Einkommensteuererklärung, bzw. Körperschaftsteuererklärung für die vorhergehende Besteuerungsperiode (meistens für das Jahr 2019) geltend zu machen.

Durch die Geltendmachung des geschätzten Verlustes für das Jahr 2020 kann sich eine Überzahlung der bereits bezahlten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 ergeben, und zwar deutlich früher, als wenn man auf die Festsetzung der Steuer nach der Abgabe der Steuererklärung im Jahr 2021 warten würde. Wird zum Schluss nach der Festsetzung der Steuer im Jahr 2021 der festgesetzte Steuerverlust niedriger als der geschätzte ist, entsteht eine Sanktion in Form vom Verzugszins. Im Gegenteil wenn der festgesetzte Steuerverlust höher als der geschätzte sein wird, kann diese Differenz in weiteren Besteuerungsperioden geltend gemacht werden.

Der geschätzte Steuerverlust kann in einer nachträglichen Steuererklärung im auf der Webseite der Finanzverwaltung genannten Verfahren geltend gemacht werden.

Trotz der möglichen Sanktion in Form von Verzugszins handelt es sich um eine interessante Möglichkeit, wie relativ schnell auf die aktuelle Wirtschaftslage in der Zeit von Sondermaßnahmen und Eindämmung der Wirtschaftstätigkeit reagieren zu können.

publikováno 19.10.2020
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