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Wir beurteilen wieder die Kategorie der Bilanzeinheit

Genauso wie in der Vergangenheit werden wir auch für das Geschäftsjahr 2018 bei einer Bilanzeinheit ihre Kategorie aus der Sicht des Gesetzes Nr. 563/1991 Slg. über Buchhaltung beurteilen. Im Jahr 2016 sind wir von den Angaben aus dem Jahr 2015 ausgegangen. Danach haben zwei Jahre gefolgt über die es nach dem Buchhaltungsgesetz nicht möglich war die festgelegte Kategorie der Bilanzeinheit zu ändern.

Jetzt kommt der Zeitpunkt, an dem wir wieder überlegen und beurteilen müssen, ob es nicht zu einer Änderung der Kategorie bei der jeweiligen Bilanzeinheit gekommen ist. Das Jahr 2018 ist nämlich das erste Jahr, in dem es zu dieser Änderung kommen kann.

Wenn also eine Bilanzeinheit für das Jahr 2016 und das Jahr 2017 mit ihren Ergebnissen zu den beiden Bilanzstichtagen mindestens zwei von den folgenden Kriterien – Netto Aktiva, Nettoumsatz oder Anzahl der Mitarbeiter, bzw. die jeweiligen für die jeweilige Kategorie der Bilanzeinheit festgelegten Grenzwerte überschritten hat, kommt es für das Jahr 2018 zu einer Änderung der Kategorie. Anschließend muss dann die Bilanzeinheit bereits für das Jahr 2018 den Rechnungsabschluss im für ihre Kategorie festgelegten Umfang und auf die für die neue Kategorie festgelegte Art aufstellen. Diese neue Kategorie bleibt der Bilanzeinheit wieder zwei Jahre ohne Änderung.

Im Falle, dass die Bilanzeinheit für die Jahre 2016 und 2017 nur ein oder kein Kriterium überschritten hat, wird sie die Überprüfung ihrer Ergebnisse in jedem Folgegeschäftsjahr wiederholen, und zwar bis zu einer Änderung der Kategorie.

Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten von KODAP und auch hier.



Hinweis: Hyperlink führt zur Website in tschechischer Sprache, deutsche Version ist leider nicht zur Verfügung.

publikováno 08.04.2019
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