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Wiederholte Aufhebung des Vorkaufsrechts (Nr. 934)

Mit Wirksamkeit ab dem 01.07.2020 ist es bereits wiederholt zu einer Gesetzgebungsänderung von Regelung des Vorkaufsrechtes gekommen, das bis auf Ausnahmen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch gestrichen wurde. Die Rechtslage des Vorkaufsrechtes ist daher in den Stand vor dem Ende des Jahres 2016 zurückgekommen und jetzt betrifft es nur Miteigentum von Sache, das insbesondere durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) gegründet wurde.

Miteigentümer von Immobilie werden daher im Falle von Übertragung ihres Miteigentumsanteils nicht verpflichtet sein diesen Miteigentumsanteil zuerst den anderen Miteigentümern anzubieten. Durch die Änderung kommt es zu einer Vereinfachung von Übertragungen der Miteigentumsanteile an Immobilien und wird eine größere Rechtssicherheit den Käufern gewährt, dass sie im Falle vom Abschluss eines Kaufvertrages den gegebenen Miteigentumsanteil tatsächlich in ihr Eigentum erwerben.

publikováno 15.07.2020
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