Wie sind die geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers im Falle von Gewährung emissionsarmer Fahrzeuge zu bestimmen?
Mit Wirksamkeit ab dem 01. 07. 2022 ist es zu Novellierung des Einkommensteuergesetzes gekommen, und zwar unter anderem im Bereich von unentgeltlicher Gewährung von einem sog. emissionsarmen Fahrzeug (insbesondere Elektrofahrzeug und Plug-in Hybridfahrzeug) an einen Arbeitnehmer zur Nutzung für Dienst- als auch Privatzwecke. Zur gegebenen Problematik hat die Finanzverwaltung der Tschechischen Republik Information erlassen. Für einen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers wird im Falle vom emissionsarmen Fahrzeug neu der Betrag in Höhe von 0,5 % vom Eingangspreis gehalten. Bisher war der geldwerte Vorteil in Höhe von 1 % vom Eingangspreis des Fahrzeuges abgesehen vom Antrieb festgelegt.
Die Reduzierung des prozentuellen Betrages vom Eingangspreis von 1 % auf 0,5 % beim emissionsarmen Fahrzeug wird für den ganzen Besteuerungszeitraum 2022 (d.h. ab dem 01.01.2022) angewendet, obwohl dieses Gesetz erst im Laufe des Jahres in Kraft tritt. Bei der Monatslohnabrechnung und Berechnung vom Lohnsteuerabzug wird nach der neuen rechtlichen Regelung ab dem Monat verfahren, in dem dieses Gesetz in Kraft getreten ist (d.h. ab Juli 2022). Für die vorgehenden Monate des Jahres 2022 (d.h. für Januar bis Juni) wird die niedrigere Besteuerungsgrundlage für die Lohnsteuer erst im Rahmen von der Jahresabrechnung, eventuell auf Grundlage von der abgegebenen Steuererklärung, berücksichtigt.
Welche Fahrzeuge die Bedingungen für „emissionsarme Fahrzeuge“ erfüllen, erklärt die Finanzverwaltung der Tschechischen Republik auf ihren Webseiten.
Ist es Ihnen nicht klar, wie bei der Bestimmung des Einkommens des Mitarbeiters bei der Nutzung von einem emissionsarmen Fahrzeug vorzugehen ist?