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Wie können die Jahresabrechnungen von Freiberuflern im Zusammenhang mit COVID-19 abgegeben werden? (Nr. 876)

Fast jede Krankenkasse hat bereits auf ihren Webseiten Information über Verfahren bei Abgabe der Jahresbeitragsnachweise von Freiberuflern für das Jahr 2019 erlassen (siehe einige Links unten).

 

Die meisten werden wahrscheinlich für eine verspätete Abgabe von Abrechnungen bis spätestens zum 3. 8. 2020 nicht bestraft. Leider ist allerdings die Frage von Terminen und Leistung von Anzahlungen für Beiträge und Nachzahlungen der Beiträge jetzt noch ziemlich unklar. Nach einigen Krankenkassen gilt immer noch der ursprüngliche Zahlungstermin damit, dass wenn ein Freiberufler in Zahlungsverzug geraten wird und Antrag auf Erlass von Sanktion stellen wird, diesem wahrscheinlich stattgegeben wird.

 

Zur Zahlung des Krankenversicherungsbeitrages geben wir Information der allgemeinen Krankenkasse VZP an: gibt der Steuerpflichtige Steuererklärung seinen Einkünften und Betriebsausgaben bereits jetzt ab, dann ist er nach dem Gesetz verpflichtet die Nachzahlung innerhalb von 8 Tagen zu leisten. Das Gesetz hat leider für den bestehenden Zustand keinerlei Ausnahme.

 

Links zu den aktuellen Infos der einzelnen Krankenkassen:

vzp - aktuální informace k přehledům

vozp - aktuální informace k přehledům

zpskoda - aktuální informace k přehledům

zpmvcr - aktuální informace k přehledům

rbp213 - aktuální informace k přehledům

ozp - aktuální informace k přehledům

cpzp - aktuální informace k přehledům

 

Auch weiterhin werden wir diese Problematik verfolgen und Sie unverzüglich über die weitere Entwicklung informieren.

 

Weitere mit der Pandemiekrise zusammenhängenden steuerlichen, rechtlichen als auch wirtschaftlichen Informationen finden Sie auf unseren Webseiten im Abschnitt pandemie-informace.

publikováno 23.03.2020
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