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Welche Auswirkung hat ein Insolvenzverfahren auf Auszahlung der Löhne?

In Praxis können die Arbeitgeber auch das erleben, dass im Hinblick auf den Arbeitnehmer ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, sei es auf Grund vom Schuldnerantrag oder auf Antrag eines Gläubigers. Mit diesem Moment sind dann einige Pflichten des Arbeitgebers im Bereich von Auszahlung des Lohnes verbunden, wobei ihre Nichteinhaltung eine negative Auswirkung in der Vermögenssphäre des Arbeitgebers haben kann und daher ist es angebracht diesen die obliegende Aufmerksamkeit zu widmen.

Es ist erforderlich zwischen den Fällen zu unterscheiden, wo das Insolvenzverfahren mit dem Arbeitnehmer eröffnet wurde und gleichzeitig bei diesem Mitarbeiter Lohnabzüge durchgeführt werden, und Fällen, wo diese Abzüge parallel zum Insolvenzverfahren nicht durchgeführt werden. Zuerst werden wir uns der Situation widmen, wo das Insolvenzverfahren eröffnet wird und keine Lohnabzüge im Hinblick auf Arbeitnehmer durchgeführt werden.

Ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Stellung des Insolvenzantrages) bis zur Feststellung der Insolvenz des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet den Lohn direkt dem Arbeitnehmer auszuzahlen, wenn keine einstweilige Verfügung erlassen wurde, durch die dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt wird den Lohn dem vorläufigen Verwalter zu überweisen, oder keine Vollstreckung durch Lohnabzüge (siehe unten) verläuft. Ab Feststellung der Insolvenz und Eröffnung des Konkurses ist es dann erforderlich den Lohn als Bestandteil der Vermögensmasse bereits dem Insolvenzverwalter auszuzahlen. Wenn die Insolvenz des Arbeitnehmers durch eine Entschuldung – Tilgungsplan – gelöst wird, sollte dem Arbeitgeber vom Gericht die Pflicht zur Überweisung des jeweiligen Betrages auf das Konto des Insolvenzverwalters auferlegt werden, worüber der Arbeitgeber informiert werden sollte. Würde der Arbeitgeber den Lohn dem Arbeitnehmer auszahlen, obwohl er hätte dies zu Gunsten vom Insolvenzverwalter tun müssen, kann der Insolvenzverwalter eine Nachzahlung beim Arbeitgeber eintreiben.

Wäre gleichzeitig gegen Arbeitnehmer eine Zwangsvollstreckung durch Lohnabzüge geführt, sollte bereits ab dem Zeitpunkt von Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Arbeitgeber den in Abzug gebrachten Teil bei sich deponieren und nicht dem Vollzieher, bzw. Berechtigten auszahlen. Im Anschluss auf Ergebnis des Insolvenzverfahrens ist der Arbeitgeber anschließend verpflichtet den Betrag entweder dem Vollzieher (dem Berechtigten), Insolvenzverwalter, eventuell dem Arbeitnehmer auszuzahlen.

Auf Grund des oben Genannten kann es also empfohlen werden bei den Arbeitnehmern eine Prüfung durch Einsicht in das Insolvenzregister, ob gegen diese kein Insolvenzverfahren geführt wird, bzw. in was für einer Phase sich so ein Verfahren befindet, durchzuführen, damit der Arbeitgeber Kenntnis über seine Pflicht von Auszahlung des Lohnes an die jeweilige Person hat. Eine Verfolgung von Insolvenz kann auch bei externen Gesellschaften sichergestellt werden, die sich damit befassen und die elektronisch Nachrichten über jegliche Änderungen im Insolvenzregister bezüglich verfolgte Personen zusenden.

publikováno 21.12.2017
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