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Was man in der Umsatzsteuererklärung für den letzten Besteuerungszeitraum des Jahres 2020 nicht vergessen darf (Nr. 988)

Die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung für den letzten Besteuerungszeitraum des Jahres 2020 endet am Montag, den 25. Januar 2021. Für die monatlichen Umsatzsteuerpflichtigen handelt es sich um die Umsatzsteuererklärung für Dezember 2020, bei den vierteljährlichen um die Umsatzsteuererklärung für das 4. Quartal des Jahres 2020.

Diese Umsatzsteuererklärung ist darin spezifisch, dass der Unternehmer darin einige Angaben/ Korrekturen angeben muss, die sich aus den im Laufe des Kalenderjahres (2020) durchgeführten Änderungen ergeben, oder Angaben die Auswirkung im Folgekalenderjahr (2021) haben werden. Dadurch unterscheidet sich diese Steuererklärung grundsätzlich von sonstigen im Laufe des Kalenderjahres abgegebenen Steuererklärungen.

Der Umsatzsteuerpflichtige hat einige mit der Abgabe der letzten Steuererklärung für das Jahr 2020 zusammenhängenden Pflichten, hier geben wir die wichtigsten an:

  1. Der Umsatzsteuerpflichtige muss im Falle von Ausführung vom steuerbaren Umsatz mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug und gleichzeitig steuerfreien Umsatz ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug am Ende des Jahres einen Auseinandersetzungskoeffizient bestimmen und durch diesen Koeffizient alle gekürzten Umsätze umrechnen.
  2. Auseinandersetzungskoeffizient wird zum sog. Vorauszahlungskoeffizient für das Folgekalenderjahr.
  3. Der Umsatzsteuerpflichtige ist verpflichtet im Falle von Erfüllung von Bedingungen eine Korrektur des ursprünglich festgelegten anteiligen Vorsteuerabzugs durchzuführen.
  4. Der Umsatzsteuerpflichtige muss im Falle von Änderung im Umfang der Nutzung von Anlagenvermögen den ursprünglich geltend gemachten Vorsteuerabzug anpassen (sog. Anpassung von Berechtigung zum Vorsteuerabzug).
  5. Der monatliche Umsatzsteuerpflichtige kann bei der Erfüllung von gesetzlichen Bedingungen als Besteuerungszeitraum anstatt Kalendermonat ein Kalenderquartal wählen – auf diese Tatsache ist es erforderlich mit der Ausfüllung der jeweiligen Angabe auf der ersten Seite der Steuererklärung zu reagieren.

publikováno 21.01.2021
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