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Verwaltungsgerichte: Inwieweit die Handelspartner überprüfen und eigenen Vorsteuerüberschuss beschützen?

Langfristiges Problem bei der Beurteilung der mit dem guten Glauben des Unternehmers verbundenen Fragen, dass er nicht absichtlich an einem Steuerbetrug beteiligt ist und deshalb sein Anspruch auf die Geltendmachung des Vorsteuerüberschusses nicht bedroht wird, ist die Beurteilung der mit der Einstellung der entsprechenden Kontrollmechanismen innerhalb des Steuerzahlers verbundenen Fragen, die die zusammenfassende Bezeichnung bekannt von der Judikatur als “Aufnahme der genügenden Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehungsmöglichkeit eines Steuerbetruges“ tragen.

Die Judikatur der Verwaltungsgerichte vertritt die Ansicht, dass das Verfahren als Beispiel der Aufnahme der genügenden Maßnahmen sein kann, wenn der Abnehmer, vorher er in die Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten eintritt, sich über seine Vertrauenswürdigkeit überzeugt, z.B. gerade durch gründliche Überprüfung seiner Id.St.Nr., des Eintrages ins Handelsregister und der Solvenz oder durch das Anfordern der Informationen über den Verfrachter der Ware vom Lieferanten zum Empfänger. Bestandteil dieser Maßnahmen ist nach der Ansicht der Judikatur außer dem schon angeführten die Überprüfung der Registrierung des MWSt.-Zahlers in der nahen Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages z.B. im Datenbestand ARES, eventuell auf den Webseiten der Steuerverwaltung, bzw. Einsehen in die Urkundensammlung des Handelsregisters des Lieferanten.

Falls der Zahler weder keine Grundumsichtsmaßnahmen macht, damit er eine eventuelle Teilnahme an einem Steuerbetrug vermeidet, bzw. wenn er trotz diesen in solche Geschäftsbeziehung eintritt, muss er damit rechnen, dass er das Risiko eingeht, dass ihm der Anspruch auf den Vorsteuerüberschuss aus dem Grund der Teilnahme am Betrug auch trotz der Erfüllung der formellen Bedingungen abgelehnt wird. Im solchen Fall kann sich der Zahler nicht wie auch wirksam auf den Standpunkt des guten Glaubens berufen.

publikováno 29.08.2016
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