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Verlängerung der Möglichkeit von Anwendung von Reverse-Charge

Die grundlegende die Mehrwertsteuer im Rahmen von der ganzen EU einheitlich regelnde Rechtsvorschrift ist die Richtlinie des Rates 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und Durchführungsverordnung zu dieser Richtlinie. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie hat den EU-Mitgliedsstaaten ermöglicht die ausgewählten Modi von der Übertragung der Steuerpflicht vorübergehend nur bis zum 31. 12. 2018 anzuwenden. Rat EU hat allerdings im November 2018 eine Novellierung verabschiedet, die die Möglichkeit von Anwendung auch nach dem 1. 1. 2019 ermöglicht, und zwar bis zum 30. 6. 2022, d.h. bis zum vorausgesetzten Übergang an sog. „endgültiges MWSt.-System“. Die gegenständlichen ausgewählten Modi sind im Inland im § 92f des Mehrwertsteuergesetzes geregelt und betreffen zum Beispiel auch Lieferungen von Getreide, technische Feldfrüchte, Spielkonsolen, Tablets oder Laptops etc. (siehe auch Anlage Nr. 6 des Mehrwertsteuergesetzes und zusammenhängende Regierungsverordnung Nr. 361/2014 Slg. in der Fassung von Novellierungen).

publikováno 06.12.2018
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