Vergütung der tschechischen Umsatzsteuer
Aktuelle Informationen
Die Vergütung der Umsatzsteuer für die in anderem Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registrierten Personen ist seit dem 1. Mai 2004 (EU Beitritt der Tschechischen Republik) einfacher geworden.
Seit der Zeit haben wir viele Erfahrungen gewonnen und auch die Praxis des zuständigen Finanzamts hat sich entwickelt.
1) Allgemeine Voraussetzungen
Ein Antrag auf die Vergütung der tschechischen Umsatzsteuer ist nur zulässig, wenn der Unternehmer aus anderem Mitgliedsstaat:
a) im Staat seines Sitzes für umsatzsteuerliche Zwecke registriert ist,
b) in Tschechien keine Betriebsstätte hat und
c) in Tschechien im Vergütungszeitraum keine ökonomische Tätigkeit ausgeübt hat.
Vergütet werden grundsätzlich nur die gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge, die auch ein tschechischer Unternehmer im allgemeinen Verfahren als Vorsteuer geltend machen könnte.
In manchen Fällen ist es schwierig zu beurteilen, ob die ökonomische Tätigkeit ausgeübt wurde und ob das Subjekt die Pflicht zur Registrierung oder den Anspruch auf Rückerstattung der Umsatzsteuer hat. Zweifeln Sie? Wenden Sie sich an uns.
2) Antrag und Antragsfrist
Der Antrag kann nur mittels des amtlichen tschechischen Formulars gestellt werden, der in der tschechischen Sprache und mit den Beträgen in CZK ausgefüllt sein muss!
Dem Antrag sind die Bestätigung des zuständigen Finanzamts über umsatzsteuerliche Registrierung des Antragstellers im Staat seines Sitzes, Ehrenserklärung über Erfüllung der Bedingungen und natürlich Originellbelege beizufügen – alles auf Tschechisch oder mit amtlicher Übersetzung in die tschechische Sprache.
Die Originellbelege müssen den tschechischen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Außer anderem müssen diese die Angaben über Besteuerungsgrundlage, Umsatzsteuer, Gesamtbetrag in CZK und Steuersatz enthalten. Die Beträge in CZK muss der Lieferant an die Originellbelege erwähnen (Umrechnung mit dem Kurs, den der Lieferant in seiner Buchhaltung benutzt).
Wichtig: Alle Dokumente müssen auf Tschechisch oder amtlich in die tschechische Sprache übersetzt und dem Antrag müssen alle nötigen Anlagen auf Tschechisch beigefügt werden. Sonst droht eine Aufforderung von zuständigem Finanzamt auf Beseitigung der Mängel, ggf. Ablehnung des Antrags. Eventuelle Aufforderung verlängert die Frist für Beurteilung des Antrags.
Die Anträge auf Vergütung der Umsatzsteuer sind spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres bei folgendem Finanzamt abzugeben:
Financni urad pro Prahu 1 Tel.: (+420) (2) 2404 1111
Stepanska 28 Fax: (+420) (2) 2404 1912
CZ – 112 33 PRAHA 1 (+420) (2) 2404 1918
ACHTUNG: Diese Frist stellt eine Ausschlussfrist dar. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
3) Vergütungszeitraum und die Mindestbeträge
Der Vergütungszeitraum kann vom Antragsteller selbst bestimmt werden.
Der Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer hat einen Zeitraum von mindestens einem Kalendervierteljahr zu umfassen und darf den Zeitraum eines Kalenderjahres nicht übersteigen.
Der Vergütungsbetrag muss mindestens:
• 1.000 CZK (ca. 39 Euro) betragen, sofern der Antrag für einen Zeitraum von einem Jahr gestellt wird, bzw.
• 7.000 CZK (ca. 269 Euro) betragen, sofern der Antrag für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr gestellt wird.
4) Abschluss des Verfahrens
Das Finanzamt hat die Frist von 6 Monaten um den Antrag zu beurteilen. Nach dem Abschluss der Beurteilung werden die Originellbelege inkl. des Bescheids an den Antragssteller geschickt. Es kommt oft dazu, dass das zuständige Finanzamt die sechsmonatliche Frist für die Bearbeitung des Antrags überschreitet. In solchem Fall handeln wir mit dem zuständigen Finanzamt über möglichst schnelle Bearbeitung des Antrags.
5) Hilfestellung
Alle mit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Vorsteuervergütung zusammenhängenden Tätigkeiten gehören zu unseren Standardleistungen. Ihre Ansprechpartner sind Herr Vladimír Šnek, Frau Petra Izdná und Frau Ivana Jirásková. Diese übernehmen gerne für Sie oder Ihre Mandanten die Antragstellung einschließlich aller Formalitäten sowie die Kommunikation mit dem Finanzamt in Praha. Das Entgelt für die Bearbeitung und Abgabe eines Antrags auf Vorsteuervergütung ergibt sich aus folgender Tabelle:
Preisliste für die Leistungen im Zusammenhang mit Vorsteuervergütung in der Tschechischen Republik:
Betrag des geltend gemachten Rückerstattungsanspruches |
Entgelt |
bis 15.000 CZK |
2.400 CZK |
15.001 – 50.000 CZK |
2.400 CZK + 15 % vom Betrag über 15.000 CZK |
50.001 – 100.000 CZK |
8.400 CZK + 10 % vom Betrag über 50.000 CZK |
100.001 – 600.000 CZK |
13.400 CZK + 7 % vom Betrag über 100.000 CZK |
über 600 000 CZK |
48.400 CZK + 6 % vom Betrag über 600.000 CZK |

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