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Vergessen Sie nicht die Kategorie der Gesellschaften für das Jahr 2019 überprüfen

Seit dem Jahr 2016 ist es zur Änderung in Aufteilung von Gesellschaften im Sinne von Bilanzeinheiten in die einzelnen Kategorien im Zusammenhang mit der Erzielung oder Überschreitung von mindestens zwei von drei festgelegten Kriterien zum Bilanztag, die Gesamtaktiva (netto), Nettoumsatz und durchschnittlicher Mitarbeiteranzahl sind, gekommen. Die Grenzwerte für die einzelnen Kategorien sind im § 1b des Buchhaltungsgesetzes angeführt.

Das Buchhaltungsgesetz regelt weiter im § 1e das Verfahren zur Änderung von Kategorie der Gesellschaft nach der vorherigen Einstufung. Die Gesellschaft ändert ihre Kategorie ab Anfang des Folgegeschäftsjahres, wenn sie zwei von den drei festgelegten Kriterien in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Bilanztagen der ordentlichen Rechnungsabschlüsse überschritten hat oder aufgehört hat zu überschreiten. Für eine eventuelle Änderung der Kategorie der Gesellschaft ab dem Jahr 2019 sind die für die Jahren 2017 und 2018 festgelegten Werte der jeweiligen Kriterien entscheidend.

Nach der Einstufung in bestimmte Kategorie beziehen sich dann anschließend auf die Gesellschaften unterschiedliche Pflichten im Hinblick auf Buchführung, Umfang des Rechnungsabschlusses, Pflicht von Prüfung des Rechnungsabschlusses durch Wirtschaftsprüfer, Pflichten den Jahresbericht zu erarbeiten, die Dokumenten zu veröffentlichen oder die einzelnen Bestandteile des Vermögens und der Verbindlichkeiten mit Realwert zu bewerten.

publikováno 19.12.2019
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