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Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes zum Zeitraum von Anwendung des einheitlichen Wechselkurses

Das Oberste Verwaltungsgericht (OVG) hat sich neulich zur Art von Umrechnung von den in Fremdwährung in einem anderen Besteuerungszeitraum, als in dem das zusammenhängende Einkommen zu versteuern ist, aufgewendeten Ausgaben geäußert. Das Urteil betrifft die Steuerpflichtigen, die keine Buchhaltung führen und den einheitlichen Wechselkurs anwenden.

Der Steuerpflichtige kaufte die Wertpapiere (WP) im Jahr 2011 für amerikanische Dollars ein. Die gleichen WP verkaufte er im Jahr 2012 wieder für amerikanische Dollars innerhalb von einer Frist, wo der Verkauf von WP kein steuerfreies Einkommen war, deshalb gab er das Einkommen in der Steuererklärung für das Jahr 2012 an. Zur Umrechnung von Einnahmen als auch zusammenhängenden Ausgaben für die Anschaffung von WP verwendete er den einheitlichen Wechselkurs des Jahres 2012. Mit der Art von Umrechnung von Ausgaben durch Wechselkurs des Jahres von Erzielung der Einkünfte war nicht der Steuerverwalter einverstanden, der darauf hingewiesen hat, dass die Ausgabe tatsächlich im Jahr 2011 aufgewendet wurde und es daher nicht möglich sei für die Umrechnung den einheitlichen Wechselkurs des Jahres 2012, d.h. des Jahres, in dem das Einkommen erzielt wurde, anzuwenden.

OVG hat in seiner Entscheidung dem Steuerverwalter Recht gegeben, wenn es angeführt hat, dass wenn der Steuerpflichtige eine Buchhaltung geführt hat, er verpflichtet war den Wechselkurs des Devisenmarktes zum Tage der Durchführung von Transaktion des Einkaufs der WP anzuwenden. Analog sollte gemäß OVG auch ein Steuerpflichtiger verfahren, der den einheitlichen Wechselkurs anwendet und sollte demnach die Ausgaben mit dem Wechselkurs der Verwirklichung der Transaktion bewerten.

Aus dem gegebenen Urteil OVG (2 Afs 4/2019 – 35) geht also hervor, dass es notwendig ist die Ausgabe durch den Wechselkurs des Zeitraums der Verwirklichung der Transaktion und nicht durch Wechselkurs des Zeitraums, in dem die zusammenhängenden Einkünfte erzielt wurden, umzurechnen. Eine komplette Übersicht der einheitlichen Wechselkurse bietet Ihnen die KODAP unter dieser Link . Wir ergänzen, dass die Einkünfte aus dem Verkauf von WP aktuell von der Einkommensteuer befreit sind, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und entgeltlicher Überragung der WP deinen Zeitraum von 3 Jahren überschreitet.

Hinweis: Hyperlink führt zur Website in tschechischer Sprache, deutsche Version steht leider nicht zur Verfügung.

publikováno 30.01.2020
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