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Unstrittiger Teil des Umsatzsteuererstattungsanspruchs und seine Auszahlung

Der Steuerverwalter (Finanzamt) ist berechtigt als auch verpflichtet zu überprüfen, ob der in der Steuererklärung geltend gemachte Umsatzsteuererstattungsanspruch berechtigt beansprucht wird. Der Umsatzsteuererstattungsanspruch wird gewöhnlich durch eine Reihe von Teilleistungen gebildet. Es reicht Zweifel an einer von vielen Leistungen und der ganze Umsatzsteuererstattungsanspruch wird einbehalten und der unstrittige Teil des Umsatzsteuererstattungsanspruchs wird nicht ausbezahlt, auf seine Auszahlung müssen die Steuerzahler bis zum Abschluss des Verfahrens warten.

Das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik hat sich an den Gerichtshof der Europäischen Union mit der Frage gewendet, ob bestehende oben beschriebene inländische die Bemessung und Auszahlung des Teiles des Umsatzsteueranspruches durch Abschluss des Verfahrens über alle steuerbare Leistungen im gegenständlichen Besteuerungszeitraum bedingende Rechtsregelung in der Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union ist.

Sollte der Gerichtshof zum Ergebnis über Nichtkonformität der Inlandsregelung mit der Unionsrecht gelangen, dann werden die Finanzämter die unstrittigen Teile der Umsatzsteuererstattungsansprüche abgesehen von den bisher nicht abgeschlossenen Verfahren über strittige Teile der Umsatzsteuererstattungsansprüche sofort erstatten müssen.




publikováno 03.09.2018
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