UMSATZSTEUER NEWSLETTER 01.2011
Blick ins Ausland
Wie bereits seit längerem bekannt wird der Regelsteuersatz in Großbritannien ab dem 04.01.2011 von 17,5 % auf 20 % erhöht.
Für alle Rechnungen, die ab dem 04.01.2011 und innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erbringung der Lieferung oder sonstigen Leistung ausgestellt wurden, ist grundsätzlich der erhöhte Steuersatz von 20 % anzuwenden. Für vor dem 04.01.2011 getätigte Lieferungen oder sonstige Leistungen kann aber auch noch der Steuersatz von 17,5 % verwendet werden, selbst wenn die Rechnungen erst ab dem 04.01.2011 ausgestellt werden. Auch für die vor dem 04.01.2011 erhaltenen Anzahlungen verbleibt es grundsätzlich beim Steuersatz von 17,5 %. Allerdings gibt es einige Anti-Forestalling Rules, nach denen in bestimmten Einzelfällen bereits der erhöhte Steuersatz zur Anwendung kommen muss.
Da die Steuersatzerhöhung zu höheren Zahllasten führen dürfte, werden in diesem Zusammenhang auch die Schwellenwerte für das „Payments on Account Regime“ angehoben, bei deren Überschreiten Steuervorauszahlungen zu leisten sind. Die Werte steigen von GBP 1,6 Mio. und GBP 2,0 Mio. auf GBP 1,8 Mio. und GBP 2,3 Mio. Die erhöhten Werte kommen allerdings hinsichtlich der vierteljährlichen Überprüfung erst ab 01.06.2011 und hinsichtlich der jährlichen Überprüfung erst ab 01.12.2011 zur Anwendung.
In Polen wurden mit Wirkung ab 01.01.2011 der Regelsteuersatz von 22 % auf 23 % und die ermäßigten Steuersätze von 3 % und 7 % auf 5 % und 8 % erhöht. Diese Änderungen sind bis 31.12.2013 befristet. Zudem wurde eine Regelung eingeführt, wonach die Steuersätze auch in 2012 und 2013 um jeweils 1 % erhöht werden, sofern in 2010 die Staatsverschuldung 55 % des Bruttoinlandsprodukts übersteigt. Nach 2013 würden die Steuersätze jedes Jahr wieder um 1 % sinken bis der bisherige Steuersatz von 22 % wieder erreicht ist.
Sofern Anzahlungen vor dem 01.01.2011 vereinnahmt wurden und die entsprechenden Lieferungen oder sonstigen Leistungen danach ausgeführt werden, verbleibt es hinsichtlich der Anzahlungen bei der Besteuerung mit den bisher anwendbaren Steuersätzen.
Bei Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerben ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgeblich. Für innergemeinschaftliche Erwerbe, die im Dezember 2010 verwirklicht wurden, entsteht die Umsatzsteuer z. B. am 15.01.2011 und beträgt damit bereits 23 %.
Auswirkungen auf den anzuwendenden Steuersatz kann auch die zum 01.01.2011 vorgenommene Aktualisierung der PKWiU-Codes haben. Die ermäßigt zu besteuernden Lieferungen und sonstigen Leistungen sind bestimmten PKWiUCodes zugeordnet. Eine Änderung der Codes kann zur Folge haben, dass bisher ermäßigt besteuerte Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen und umgekehrt.
In Griechenland wurden die ermäßigten Steuersätze zum 01.01.2011 von 11 % auf 13 % und von 5,5 % auf 6,5 % erhöht. Der Regelsteuersatz bleibt unverändert. Die auf den Ägäischen Inseln geltenden Steuersätze von 15 %, 7 % und 4 % werden ebenso auf 16 %, 9 % und 5 % erhöht.
In Lettland wurden mit Wirkung ab 01.01.2011 der Regelsteuersatz von 21 % auf 22 % und der ermäßigte Steuersatz von 10 % auf 12 % erhöht. Für Stromlieferungen wird zudem der ermäßigte Steuersatz nicht mehr anwendbar sein.
In der Schweiz wurden die Steuersätze befristet vom 01.01.2011 bis 31.12.2017 auf 8 % (Regelsteuersatz) sowie 2,5 % (ermäßigter Steuersatz) und 3,8 % (für Hotelübernachtungen) erhöht.
Außerdem wird jedem Unternehmen in der Schweiz ab 2011 eine einheitliche Unternehmens-Identifikationsnummer zugeteilt, die die alte sechsstellige MWST-Nummer ablösen wird. Die UID hat das Format CHE-123.456.789 und die MWSTNummer setzt sich zusammen aus der UID mit dem Zusatz „MWST“ (z. B.: CHE-123.456.789 MWST). Allerdings behalten die alten MWST-Nummern bis Ende 2013 ihre Gültigkeit und können bis dahin ebenfalls noch verwendet werden.
Litauen folgt dem Beispiel Deutschlands und sieht für Hotelübernachtungen ab dem 01.01.2011 den ermäßigten Steuersatz von 9 % vor.
In Bulgarien wird dagegen der Steuersatz für Hotelübernachtungen im Rahmen von organisierten Reisen mit Wirkung ab 01.04.2011 von 7 % auf 9 % erhöht.
Der Regelsteuersatz in Portugal wurde mit Wirkung zum 01.01.2011 von 21 % auf 23 % erhöht.
In der Slowakei wurde der Regelsteuersatz zum 01.01.2011 von 19 % auf 20 % erhöht. Der ermäßigte Steuersatz von 6 % für kleine landwirtschaftliche Betriebe wurde abgeschafft. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird die Erhöhung rückgängig gemacht, sobald das Staatsdefizit 3 % unterschreitet. In diesem Zusammenhang wurden auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens geändert. Bislang konnten ausländische Leistende das Reverse-Charge- Verfahren nur dann anwenden, wenn sie nicht in der Slowakei umsatzsteuerlich registriert waren. Seit 01.01.2011 geht die Steuerschuld nun immer dann auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser nicht in der Slowakei ansässig ist. Eine mögliche Registrierung hat jedoch keinen Einfluss mehr.
In Österreich wurden durch das Abgabenänderungsgesetz 2010 die Schwellenwerte für die monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen angehoben. Der vierteljährliche Abgabeturnus ist nun bis zu einem Vorjahresumsatz von EUR 100.000 möglich. Für Kleinunternehmen wurde außerdem der Schwellenwert, ab dem Jahreserklärungen einzureichen sind, auf EUR 30.000 erhöht. Als Kleinunternehmer gelten nach § 6 Abs. 1 Z 27 öUStG aber nur in Österreich ansässige Unternehmen.
Eine weitere Änderung betrifft die Lieferschwelle für den Versandhandel, die ab 01.01.2011 von EUR 100.000 auf EUR 35.000 gesenkt wird.
Italien hatte rückwirkend zum 01.07.2010 besondere Meldepflichten für Lieferungen und sonstige Leistungen an Black List Countries sowie Bezüge aus diesen Ländern eingeführt. Auf der Liste stehen neben exotischeren Ländern auch übliche Handelsländer wie z. B. Singapur, Malaysia, Hong Kong und Taiwan. Es sind sogar einige europäische Länder, wie z. B. die Schweiz und Luxemburg mit der Beschränkung auf Holdinggesellschaften genannt. Für falsche oder nicht abgegebene Meldungen können Strafen bis zu EUR 4.136 festgesetzt werden.
Die italienische Finanzverwaltung hat allerdings bekanntgegeben, dass für Meldungen für das III. Quartal 2010 und für monatliche Meldungen bis einschließlich November 2010 keine Strafen festgesetzt werden, sofern bis 31.01.2011 korrigierte Meldungen eingereicht werden.
Der Text ist vom Partnerbür übernommen
Küffner Maunz Langer Zugmaier Rechtsanwaltsgesellschaft
Unterer Anger 3
80331 München
www.kmlz.de

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