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Termine für die selbstständig erwerbstätigen Personen – Abgabe von Übersichten für Sozialversicherungsträger und Krankenkassen (Nr. 1009)

In Verbindung mit der möglichen Abgabe der Einkommensteuererklärung innerhalb vom Termin bis zum 03. 05. 2021 (Urkundenform) und innerhalb vom Termin bis zum 01. 06. 2021 (elektronische Form) ohne Sanktionen kommt es auch zur Verlängerung der Termine zur Abgabe von Übersichten für den Sozialversicherungsträger als auch für die Krankenkassen.

Tschechischer Sozialversicherungsträger (Česká správa sociálního zabezpečení) gibt auf seinen Webseiten an, dass die selbstständig erwerbstätigen Personen die Übersichten über Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2020 beim jeweiligen Sozialversicherungsträger innerhalb vom Termin bis zum 30. 06. 2021 sanktionsfrei abgeben können. Genauso wie im letzten Jahr ist es notwendig die Bedingung zu erfüllen, dass zu diesem Datum die selbstständig erwerbstätige Person gleichzeitig auch eventuellen Rückstand von Sozialversicherungsbeiträgen für das Jahr 2020 bezahlen wird. Gibt die Steuererklärung für die selbstständig erwerbstätige Person ein Steuerberater nach dem 01. 04. 2021 ab, dann reicht es die Übersicht bis zum 02. 08. 2021 abzugeben.

Den Krankenkassen wird es erforderlich sein die Übersichten von selbstständig erwerbstätigen Personen für das Jahr 2020 neu spätestens bis zum 02. 08. 2021 abzugeben. Dieses Datum ist Gegenstand der Novellierung des Gesetzes über Versicherungsbeiträge für öffentliche Krankenversicherung, die sich aktuell im Gesetzgebungsprozess befindet und deren problemlose Verabschiedung vorausgesetzt wird.  

publikováno 06.04.2021
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