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Termin zur Meldung über steuerfreie Einnahmen bleibt aufrechterhalten (Nr. 887)

Wir weisen auf die Tatsache hin, dass neben der Pflicht die Einkommensteuererklärung über Einkommen der natürlichen Personen abzugeben sich auf den Steuerzahler in einigen Fällen die Pflicht beziehen kann dem Finanzamt die steuerfreien Einnahmen zu melden. Die Pflicht zur Meldung der steuerfreien Einnahmen bezieht sich auf den Steuerzahler, der im Jahr 2019 die steuerfreien Einnahmen von mehr als 5 Mio. CZK erzielt hat. Diese Grenze ist für jede steuerfreie Einnahme selbstständig festgelegt. So eine Einnahme kann eine Schenkung, ein Nachlass, ein Lotteriegewinn, ein Gewinn aus Wetten und ähnlichen Spielen oder auch steuerfreie Einnahme aus dem Verkauf von Wertpapieren sein.

Es ist nicht notwendig Einkommen zu melden, das der Steuerverwalter aus den Registern oder anderer Evidenz, in die er Zugriff hat (zum Beispiel Verkauf von einer im Grundbuch/ Liegenschaftskataster eingetragenen Immobilie) prüfen kann.

Nicht einmal im Zusammenhang mit dem erlassenen sog. Liberalisierungspaket reagierenden auf aktuelle Folgen vom Sonderereignis (Verbreitung der Krankheit COVID-19) kommt es zu einer Verschiebung der gesetzlichen Frist oder zu einer eventuellen Milderung oder Nichtauferlegung der zusammenhängenden Strafen bei Unterlassung der Meldung von steuerfreien Einnahmen. Im Falle von einer einem Steuerberater erteilten Vollmacht zur Abgabe der Steuererklärung ist es möglich diese Meldung innerhalb von einer verlängerten Frist, d.h. im Termin bis zum 1.7.2020, abzugeben. 

publikováno 31.03.2020
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