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Sonstige Einkommen und Quellensteuer – Änderung ab dem 1. 5. 2019

Wir weisen darauf hin, dass es zur Änderung der Grenze für die Bestimmung der selbstständigen Besteuerungsgrundlage zur Besteuerung mit Quellensteuer (§ 6 Abs. 4 Buchst. b) des Einkommensteuergesetzes) kommt. Die Änderung betrifft sonstige Einkommen bei einer NICHT ABGEGEBENEN Steuererklärung (Arbeitstätigkeitsvereinbarung, Entgelt für die Ausübung der Funktion der gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen etc.)

Ab dem 1. 5. 2019 wird sich die Besteuerung durch Quellensteuer nicht von einer festen Grenze (jetzt CZK 2.500,-) abwickeln, sondern wird an den für die Teilnahme der Arbeitnehmer an der Krankengeldversicherung entscheidenden Betrag gebunden sein, der seit dem 1. 1. 2019 CZK 3.000,- beträgt. Neu werden also ab dem 1. 5. 2019 einer Quellensteuer sonstige bei demselben Steuerpflichtigen im Kalendermonat erzielten Einkommen bis zur Höhe von CZK 3.000,- unterliegen. Die Änderung wird nicht Quellensteuer aus Arbeitsdurchführungsvereinbarungen betreffen, bei den bei einer nicht abgegebenen Steuererklärung Grenzwert von CZK 10.000,- aufrechterhalten bleibt.

Vergleich vom Jahr 2018 mit dem bestehenden Stand finden Sie in Aktualitäten auf unseren Webseiten.

Hinweis: Hyperlink führt zur Website in tschechischer Sprache, deutsche Version ist leider nicht zur Verfügung.

publikováno 18.04.2019
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