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SONDERMAßNAHME – Weitere Entscheidung über Erlass im Bereich von Steuern (Nr. 883)

Finanzministerium hat am 24. 3. 2020 eine weitere (bereits zweite) Entscheidung über Erlass getroffen, und zwar Erlass vom Zubehör von Steuer, Steuervorauszahlung und Verwaltungsgebühr.

 

Aus dem Grund von Sonderereignis (Verbreitung der Krankheit COVID-19) werden diesmal neu erlassen (1) die Strafe für verspätete Abgabe der Grunderwerbsteuererklärung, wenn die Steuererklärung bis zum 31. 8. 2020 abgegeben wird und es wird ebenfalls bei dieser Steuer der Verzugszins für spät bezahlte Steuer oder Vorauszahlung (bei der Verwendung des Richtwertes) erlassen, wenn es zur Bezahlung bis zum 31. 8. 2020 kommen wird; (2) Einkommensteuervorauszahlung als auch Körperschaftsteuervorauszahlung fällig bis zum 15. 6. 2020; (3) Strafe für verspätete Abgabe der Umsatzsteuererklärung, wenn die Strafe für verspätete Abgabe der zusammenhängenden Kontrollmeldung erlassen wurde und weiter werden (4) einige Verwaltungsgebühren im Zollverfahren erlassen.

 

Der volle Wortlaut von dieser zweiten Entscheidung über Erlass ist im Finanzmerkblatt Nummer 5 2020 veröffentlicht. 

publikováno 26.03.2020
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