skupina

SONDERMAßNAHME – Termin zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (Nr. 880)

Auch während der Gültigkeit des Notstandes, der Einschränkung von Bewegung der Bürger und der weiteren gesetzten Sondermaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 bleibt für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2020 der Termin 25. März 2020 gültig. Dieser Termin kann nicht verlängert werden, und zwar nicht einmal auf Antrag des Unternehmers. Beim Verzug mit der Abgabe von länger als 5 Tagen droht eine Strafe, beim Verzug mit der Bezahlung entsteht der  Verzugszins ab dem 5. Tage nach der Fälligkeit. Bei einem kleinen Verzug drohen daher keine Sanktionen, und zwar nicht einmal für eine verspätet abgegebene Kontrollmeldung.

Ist es nicht möglich die Umsatzsteuer fristgemäß zu bezahlen, empfehlen wir einen Antrag auf Stundung der Bezahlung von Umsatzsteuer und anschließend auch einen Antrag auf Erlass von Zinsen vom gestundeten Betrag zu stellen. Werden die Zinsen vom gestundeten Betrag erlassen, dann wird auch die Strafe für verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erlassen. Analog gilt das Gleiche für Verzugszins bei einer verspäteten Bezahlung, d.h. wenn Verzugszins erlassen wird, wird die Strafe auch erlassen. Das Genannte geht aus dem im Finanzmerkblatt 4/2020 veröffentlichten Liberalisierungspaket hervor, siehe Punkte I und II.

Ein Antrag auf Stundung der Bezahlung kann jeder Zeit gestellt werden, am besten allerdings innerhalb vom Fälligkeitstermin.

publikováno 25.03.2020
share on fb


Kodap skupina - daňové poradenství

mini mapa ČR Vybrat kancelář

Specializované kanceláře

+420 485 228 471

info@kodap.cz

cs en de 

ETL Global
newsletter close