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Sondermaßnahme – Stundung vom Lohnsteuerabzug und Abzugsteuer (Nr. 904)

Die Generalfinanzdirektion hat einen neuen methodischen Hinweis erlassen, durch den sie ermöglicht hat die früher verbotene Stundung (Ratenzahlung) von Lohnsteuerabzügen, Lohnabzugsteuer und Abzugsteuer zu genehmigen.

Auf Grund von diesem neuen Hinweis kann die Bezahlung gestundet werden oder eine Bezahlung in Raten genehmigt werden bei Lohnsteuerabzug oder Abzugssteuer. Es kann eine Stundung von den im Zeitraum vom 20. 3. 2020 bis zum 31. 8. 2020 fälligen Steuerpflichten ermöglicht werden. Die Stundung kann allerdings spätestens bis zum 30. 9. 2020 genehmigt werden.

Genehmigung der genannten Stundung geht von der Tatsache aus, dass es im Zusammenhang mit der Erkrankung COVID-19 und seinen Folgen erforderlich ist den Arbeitgebern und Zahlern von Abzugssteuer zu helfen die komplizierte Finanzlage zu lösen. Die Anträge auf Stundung müssen allerdings für jeden Monat und jede fällige Steuerpflicht gesondert gestellt werden. Im Antrag ist es erforderlich die Gründe für die Stundung anzuführen und diese Gründe auch zu belegen. Die Auswirkung von Sondermaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 kann zum Beispiel durch Auswirkung von Quarantänemaßnahmen, stornierten Lieferungen, Produktionsausfälle oder Verbote vom Verkauf belegt werden.

Die bis zum 31. 7. 2020 gestellten Anträge auf Stundung der Steuer sind von den Verwaltungsgebühren befreit.

publikováno 22.04.2020
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