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SONDERMAßNAHME – Sanktionsfreie Stundung der Bezahlung von Kfz-Steuer (Nr. 891)

Finanzministerium hat im Zusammenhang mit COVID-19 im Finanzmerkblatt Nr. 6/2020 Entscheidung über weitere Steuerbegünstigungen, diesmal bezüglich Kfz-Steuer, veröffentlicht.

Die für Kfz-Steuer am 15.4.2020 und 15.7.7.2020 fälligen Steuervorauszahlungen können mit Verzug beglichen werden. Wenn es zur Bezahlung spätestens am 15.10.2020 kommen wird, werden Verzugszins und eventuell auch Zinsen vom gestundeten Betrag erlassen.

Wir weisen darauf hin, dass auch weiter im Zusammenhang mit den Maßnahmen zu COVID-19 beim Steuerverwalter die Festlegung der Steuervorauszahlungen für die Kfz-Steuer anders beantragt werden kann, eventuell auch eine Genehmigung von Ausnahme aus der Pflicht die Steuer vorauszuzahlen beantragt werden kann. Der Antrag unterliegt keiner Verwaltungsgebühr.

publikováno 02.04.2020
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