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SONDERMAßNAHME - „Kurzarbeit“ oder Zulage in der Zeit von Teilarbeitslosigkeit (Nr. 874)

Eine der Möglichkeiten, wie man Massenentlastung der Mitarbeiter ausweichen kann, ist die Einführung von sog. „Kurzarbeit“. Die Zulage in der Zeit von Teilbeschäftigung wird durch die Bestimmung § 115 des Beschäftigungsgesetzes geregelt. Es handelt sich um Zulage vom Staat für die Arbeitgeber, die aus dem Grund von Rückgang ihrer Aufträge oder von Elementarereignis ihren Arbeitnehmern keine Arbeit zumindest im Minimalumfang zuweisen können und gleichzeitig diese Arbeitnehmer zum Beispiel aus dem Grund von Qualifikation etc. nicht entlassen wollen.

Die Zulage kann vom Arbeitgeber durch Arbeitsamt beantragt werden. Die Grundvoraussetzung für die Stellung des Antrages auf Zulage bei einer Teilarbeitslosigkeit ist dann die Einführung von Maßnahmen gemäß § 207 oder 209 des Arbeitsgesetzbuches. Also Abschluss von Vereinbarung mit der Gewerkschaftsorganisation (wenn diese beim Arbeitgeber tätig ist), oder Erlass von internen Vorschrift, wo der Arbeitgeber festlegt, dass den Arbeitnehmern (insbesondere einem Teil von ihnen) für Arbeitsverhinderung bestehend in Elementarereignis oder Rückgang der Aufträge keine Arbeit zugewiesen werden kann und ihnen deshalb eine Lohnfortzahlung zusteht. Diese Lohnfortzahlung darf nicht niedriger als 60 % des Durchschnittsverdienstes sein. Möchte der Arbeitgeber den Antrag auf die oben genannte Zulage stellen, müsste die Lohnfortzahlung mindestens 70 % des Durchschnittsverdienstes betragen.

Bestimmung § 115 des Beschäftigungsgesetzes wurde in Praxis noch nicht angewendet. Soweit uns bekannt ist, gibt es vorerst noch keine Regierungsverordnung, die nähere Bedingungen von Stellung des Antrages auf gegenständliche Zulage inkl. Muster des Antrages selbst bestimmen würde. Es ist allerdings möglich, dass sich in dieser außerordentlichen Zeit die Lage schnell ändert. Über eventuelle Entwicklung werden wir Sie informieren.

publikováno 23.03.2020
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