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SONDERMAßNAHME – Kinderkrankengeld bzw. Pflegegeld – Verlängerung von Inanspruchnahme für die Arbeitnehmer und Einführung für die selbstständig erwerbstätigen Personen (Nr. 885)

 

Am Mittwoch, den 25. März 2020, wurde im Gesetzgebungsprozess die Gesetzesvorlage verabschiedet, die den Zeitraum von Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes auf die ganze Dauer von Schließung von Schuleinrichtungen verlängert. Vorlage hat ebenfalls die Altersobergrenze der Kinder, denen Eltern Anspruch auf das Kinderkrankengeld haben, verlängert, und zwar von 10 Jahren auf 13 Jahre. Das Kinderkrankengeld wird ebenfalls von Personen in Anspruch genommen werden können, die zu Hause ihre nahe stehenden Personen in Folge von Schließung der Tagespflegeeinrichtungen pflegen. Gleichzeitig wird diese Leistung auch an die Eltern von Kindern ausbezahlt, deren Einrichtung aus Entscheidung des Errichters und nicht der Regierung der Tschechischen Republik geschlossen wurde, d.h. zum Beispiel Kindergärten. Das Kinderkrankengeld wird rückwirkend zum Datum von Einführung der Sondermaßnahmen ausbezahlt.

 

Es ist auch Finanzzuschuss für die selbstständig erwerbstätigen Personen verabschiedet worden, die zurzeit aus dem Grund von Sicherstellung der Kinderpflege zu Hause geblieben sind. Staat sollte 424 CZK pro Tag der selbstständig erwerbstätigen Personen auszahlen, die die Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahre pflegen, und zwar unter Voraussetzung, dass das Kinderkrankengeld nicht bereits vom anderen Familienmitglied in Anspruch genommen wird. Es wird auf Grund von einer durch Gemeindegewerbeamt eingereichten Ehrenerklärung von Industrie- und Handelsministerium ausbezahlt.

publikováno 30.03.2020
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