skupina

SONDERMAßNAHME – Gültigkeit vom Zertifikat A1 (Ausübung der Tätigkeit auf dem Gebiet eines anderen EU-Landes) (Nr. 890)

Im Zusammenhang mit der Verkündung des durch die Verbreitung vom Virus COVID-19 verursachten Notstandes hat der Tschechische Sozialversicherungsträger Česká správa sociálního zabezpečení die Information für migrierende Personen erlassen, die aus dem Grund von Einschränkung von der freien Bewegung von Personen vorübergehend die Tätigkeit auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates nicht ausüben können.

Nach der Information des Sozialversicherungsträgers sind die aktuellen Sondermaßnahmen keine relevante Änderung der Umstände begründende eine Änderung der anwendbaren Rechtsvorschriften, bzw. Änderung des Versicherungsstaates.

Die migrierenden Personen und ihre Arbeitgeber haben so keine Pflicht eine vorübergehende Änderung der Situation (zum Beispiel Home-Office) an die örtlich zuständige Dienststelle des Sozialversicherungsträgers zu melden und das ausgestellte Formblatt A1 zurückzugeben, wenn sie vor haben nach dem Ende der Einschränkung in der Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet von mehreren Mitgliedsstaaten fortzusetzen.

Nach den Informationen des Sozialversicherungsträgers sollte analog dieser Ansatz auch durch die Institutionen von EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz, z.B. Slowakei, Polen, Deutschland, Österreich, Frankreich, Belgien oder Luxemburg angewendet werden.


Hinweis: Hyperlink führt zur Website in tschechischer Sprache, deutsche Version steht leider nicht zur Verfügung.

publikováno 01.04.2020
share on fb


Kodap skupina - daňové poradenství

mini mapa ČR Vybrat kancelář

Specializované kanceláře

+420 485 228 471

info@kodap.cz

cs en de 

ETL Global
newsletter close