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Sondermaßnahme – Erweiterung vom Erlass der USt. bei einer unentgeltlichen Lieferung von Waren und Leistungen (Nr. 905)

In unserem Infoblatt e-servis Nr. 894 haben wir Sie über Erlass von USt. bei einer unentgeltlichen Lieferung der persönlichen Schutzmittel informiert (die konkreten Posten inkl. Schlüssel der Zollnomenklatur und Bedingungen wurden im Finanzmerkblatt Nr. 6/2020) veröffentlicht.

Im Finanzmerkblatt Nr. 7/2020 wurde eine Erweiterung von Erlass der Umsatzsteuer bei unentgeltlich erbrachten Leistungen veröffentlicht. Es handelt sich um Erlass von USt. bei unentgeltlichen  Lieferungen von Waren und Leistungen zu Gunsten der Dienstleister im Bereich der Gesundheitsdienste, der Grundbestandteile des integrierten Rettungssystems, der Armee der Tschechischen Republik und Pflegeeinrichtungen (zum Beispiel Schenkung vom Sanitätsbedarf und Imbiss gewährt im Rahmen von der unentgeltlichen Hilfe der genannten Subjekten, ihren Arbeitnehmern, Klienten oder Freiwilligen, die für diese arbeiten).

 

Bei dieser unentgeltlichen Leistung kommt es nicht zum Verlust von Anspruch auf Vorsteuerabzug. Wir empfehlen von den „beschenkten“ Personen eine Bestätigung über Empfang der Schenkung anzufordern. Zu unentgeltlichen Lieferungen, bei den die Abführung von USt. erlassen wird, ist es notwendig einen Beleg über Verwendung auszustellen und diese werden in Zeile 26 der Steuererklärung ausgewiesen.

 

Die beiden im Finanzmerkblatt Nr. 6/2020 und 7/2020 verkündeten Erlasse gelten ab dem 12. März 2020 über die ganze Dauer des Notstandes, wobei die Entstehung der Pflicht die Steuer zu bekennen entscheidend ist. Nähere Infos zu den beiden Erlassen finden Sie auf den Webseiten der Finanzverwaltung (zum FM 6/2020 hier und zum FM 7/2020 hier).   

publikováno 22.04.2020
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