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SONDERMAßNAHME – Erlass von Leistung von Anzahlungen für Versicherungsbeiträge bei allen selbstständig erwerbstätigen Personen (Nr. 884)

Am 25.3.2020 hat Senat die Vorlage des Gesetzes verabschiedet, das für 6 Monate die Pflichtmindestbeiträge für Kranken- und Sozialversicherung der selbstständig erwerbstätigen Personen erlässt. Nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten tritt das Gesetz mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Die Maßnahme wird für alle Personen gelten, die in diesem Sinne hauptberuflich als auch nebenberuflich tätig sind. Die selbstständig erwerbstätigen Personen brauchen so für den Zeitraum vom März bis August 2020 keine Anzahlungen für Versicherungsbeiträge, und zwar für Kranken- als auch Sozialversicherung, leisten.

Denjenigen, die die Anzahlungen in Mindesthöhe zahlen müssen (bei Haupttätigkeit Betrag in Höhe von 2 544 CZK bei Sozialversicherung und Betrag in Höhe von 2 352 CZK bei Krankenversicherung), wird die Gesamthöhe von Anzahlungen erlassen. Bei denjenigen, die höhere Anzahlungen als die  Mindestanzahlungen leisten müssen, werden in diesem Zeitraum auch ganze Anzahlungen erlassen. Bei der Abgabe der Abrechnung für das Jahr 2020 im Jahr 2021 wird dann die Differenz zwischen der Mindestanzahlung und der tatsächlichen Höhe der Anzahlung, die sie im Zeitraum vom März bis August hätten abführen sollen, nachgezahlt.

Dieses Halbjahr wird den selbstständig Erwerbstätigen als sog. ausgeschlossener anerkannter Zeitraum angerechnet, der keinesfalls die künftige Höhe ihrer Rente beeinflussen wird. Bei diesen selbstständig erwerbstätigen Personen, die die Anzahlung für März bereits geleistet haben, wird dieser Betrag zur Bezahlung von fälligen Verbindlichkeiten verwendet oder wird für vorausbezahlte Anzahlung für weitere Monate des Jahres gehalten. 

publikováno 26.03.2020
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