skupina

SONDERMAßNAHME – Aussetzung der Pflicht die Umsätze zu erfassen (Nr. 886)

Im Zusammenhang mit der Verkündung des durch Verbreitung vom Virus COVID-19 verursachten Notstandes hat Senat des Parlaments der Tschechischen Republik am 25.3.2020 ein selbstständiges Gesetz über einige Anpassungen im Bereich von Erfassung von Umsätzen im Zusammenhang mit Verkündung des Notstandes verabschiedet.

Nach diesem Gesetz wird es mit der Wirksamkeit ab dem Datum von seiner Veröffentlichung im Gesetzesblatt (wobei die Veröffentlichung noch im Laufe des Monates März 2020 erwartet werden kann) nicht notwendig sein bis zum Ablauf von 3 Monaten ab der Beendigung des bestehenden Notstandes die Umsätze nach dem Gesetz über die Erfassung von Umsätzen zu erfassen.

Aussetzung der Elektronischen Erfassung von Umsätzen, sog. EET, bedeutet, dass alle Steuerpflichtigen abgesehen davon, in welche Phase von Erfassung von Umsätzen sie fallen, über diesen Zeitraum ihre Umsätze nicht erfassen müssen und die Erfassung von Umsätzen auch nicht geprüft wird. Diese Aussetzung von EET wurde aus dem Grund von Minimierung der Besuche bei den Finanzämtern, z.B. im Zusammenhang mit Beschaffung oder Erneuerung der Zertifikate, eingeführt. Es wurde auch die Nichterreichbarkeit der technischen Unterstützung für EET berücksichtigt.

publikováno 30.03.2020
share on fb


Kodap skupina - daňové poradenství

mini mapa ČR Vybrat kancelář

Specializované kanceláře

+420 485 228 471

info@kodap.cz

cs en de 

ETL Global
newsletter close