skupina

SONDERMAßNAHME – Ausgleichsbonus für die selbstständig Erwerbstätigen (Nr. 900)

Die Regierung hat am  7.4.2020 den Gesetzesentwurf über Ausgleichsbonus für die selbstständig Erwerbstätigen verabschiedet. Durch dieses Gesetz will sie die Folgen von den im Zusammenhang mit dem Vorkommen vom Coronavirus SARS-CoV-2 gesetzten Krisenmaßnahmen mildern. Der Gesetzesentwurf wurde nach der Verhandlung im Abgeordnetenhaus am 8. 4. 2020 an Senat weitergeleitet.

Der Anspruch auf Bonus haben alle selbstständig erwerbstätigen Personen, wenn die nicht gleichzeitig Arbeitnehmer sind. Weiter handelt es sich um die selbstständig erwerbstätigen Personen, die zum 12.3.2020 ihre Tätigkeit ausgeübt haben, oder die Tätigkeit jeder Zeit im Zeitraum nach dem 31.8.2019 unterbrochen haben, aber weitere festgelegte Bedingungen erfüllen. Im Gegenteil entsteht der Anspruch auf den Ausgleichsbonus unter anderem nicht den Personen, welche die Arbeitslosenunterstützung beziehen.

Den Ausgleichsbonus können diejenigen selbstständig erwerbstätigen Personen beantragen, die in Folge von den gesetzten Sondermaßnahmen nicht ihre Tätigkeit voll oder zum Teil IM ÜBLICHEN UMFANG AUSÜBEN KONNTEN. Diesen Nachteil werden sie durch eine Ehrenerklärung bestätigen, die Bestandteil des Antrages zusammen mit der Angabe von Kontonummer vom Konto, auf das der Bonus ausbezahlt werden soll, ist.

Die Höhe vom Bonus beträgt 500 CZK pro jeden Tag des vom Gesetz abgegrenzten Bonuszeitraums vom 12.3.2020 bis zum 30.4.2020. Der Antrag kann spätestens innerhalb von 60 Tagen ab dem Ende dieses Zeitraums gestellt werden. Der Verwalter vom Bonus ist das für die Einkommensteuer des Antragstellers örtlich zuständige Finanzamt.

Die Stellung des Antrages auf Ausgleichsbonus am vorgeschriebenen Formblatt wird sowohl per Datenmailbox oder mittels Steuerportal der Finanzverwaltung, als auch zum Beispiel in der Urkundenform per Post oder persönlich bei der Einlaufstelle oder durch Einwurf in Sammelbox im Sitz des Finanzamtes möglich sein. Nicht zuletzt kann die Abgabe auch per E-Mail mit Hilfe von einer elektronischen Kopie des mit einer eigenhändigen Unterschrift unterzeichneten Dokumentes erfolgen.

Nach der Verabschiedung des Gesetzes durch Senat und nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten wird das Gesetz am Folgetag nach seiner Veröffentlichung im Gesetzesblatt in Kraft treten und erst danach wird es möglich sein die Anträge zu stellen.

publikováno 15.04.2020
share on fb


Kodap skupina - daňové poradenství

mini mapa ČR Vybrat kancelář

Specializované kanceláře

+420 485 228 471

info@kodap.cz

cs en de 

ETL Global
newsletter close