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Solidarität mit Ukraine in Form von Spenden und Umsatzsteuer

Solidarität mit Ukraine zeigen auch die umsatzsteuerlich registrierten Steuerpflichtigen, und zwar in Form von (1) Lieferung von Waren an Humanitär- und Wohltätigkeitsorganisationen, (2) Gewährung von Geldspende oder (3) Schenkung von Sachspende.

Die Lieferung von Waren gegen Entgelt an die Humanitär- oder Wohltätigkeitsorganisationen ist von Umsatzsteuer befreit. Wir empfehlen den Anspruch auf Steuerbefreiung durch eine Erklärung einer Humanitär- oder Wohltätigkeitsorganisation über Ausfuhr von dieser Ware ins Drittland, bzw. in die Ukraine, nachzuweisen. Bei den Finanzspenden, und zwar Barspenden als auch bargeldlosen Spenden, ist es nicht erforderlich die Umsatzsteuer zu lösen, diese sind nämlich nicht Gegenstand von Umsatzsteuer.

Bei Schenkung von Sachspenden an eine inländische Humanitär- oder Wohltätigkeitsorganisation beförderten in ein Drittland (in die Ukraine) ist die Lieferung von Umsatzsteuer befreit mit Anspruch auf Vorsteuerabzug. Auch hier empfehlen wir über Erklärung in Hinblick auf Ausfuhr von dieser Spende zu verfügen.  

publikováno 25.03.2022
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