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Novellierung von Umsatzsteuer – neue Ansicht auf Leasingverträge

Gesetz Nr. 80/2019 Slg., sog. „Novellierung des Umsatzsteuergesetzes“, die für die Leasingverträge erst ab dem 1. Januar 2020 wirksam wird, präzisiert die Definition von Warenlieferung gemäß § 13 Abs. 3 Buchst. c) des Umsatzsteuergesetzes.

 

Nach der aktuellen Auslegung handelt es sich um Finanzleasing dann, wenn es um Überlassung eines Fahrzeuges zur Nutzung auf Grund eines Vertrages damit geht, dass es vereinbart wird, dass bei der Beendigung vom Leasing das Eigentumsrecht auf den Nutzer übertragen wird. Gleichzeitig handelt es sich nach der Auslegung der Finanzverwaltung um Pflichteigentumsübergang, d.h. dass der Nutzer keine Möglichkeit hat sich zu überlegen, ob er auf die Eigentumsübertragung bei der Beendigung des Leasings eingeht. Bei der Erfüllung dieser Merkmale handelt es sich um Warenlieferung nach § 13 Abs. 3 Buchst. c) UStG und die Umsatzsteuer vom Gesamtpreis des Fahrzeuges muss bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges an den Nutzer abgeführt werden.

 

Nach der Novellierung werden neu für die Warenlieferungen mit der Pflicht die Umsatzsteuer vom Gesamtleasingbetrag abzuführen auch die Leistungen aus den Verträgen gehalten, die in sich die Option (Auswahlmöglichkeit) auf Eigentumsübergang enthalten haben, wo die Inanspruchnahme der Option als die einzige wirtschaftlich vernünftige Wahl bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages scheint zu sein.

 

So kommt es zur Erweiterung der Fälle, die ab dem nächsten Jahr als Warenlieferung gemäß § 13 UStG beurteilt werden. Es wird sich um Verträge handeln, die die Bestimmungen über Eigentumsübergang nach dem Vertragsende enthalten werden (d.h. Eigentumsrecht automatisch übergehen wird). Und weiter um Fälle, in den der Vertrag eine Option von Möglichkeit des Eigentumsübergangs enthalten wird und ihre Inanspruchnahme bereits vor dem Vertragsabschluss als die einzige wirtschaftlich vernünftige Wahl erscheinen wird, die der Nutzer wird treffen können, wenn der Vertrag bis Ende erfüllt wird.

 

Im Zusammenhang mit dieser Änderung ist es auch wichtig die Richtigkeit der ausgestellten Steuerbelege zu beachten. Im Falle von Verträgen, die als Warenlieferung beurteilt werden, wird der Steuerbeleg ein klassischer Steuerbeleg gemäß § 29 UStG. sein.

 

publikováno 21.10.2019
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