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Novellierung des Gesetzes über MWSt. regelt die Erfordernisse der Kontrollmeldung

In der Sache von Angaben in der Kontrollmeldung ist das Verfassungsgericht im Dezember 2016 zum Schluss gekommen, dass vom Gesetz zumindest Bereich von Angaben, die der Zahler mitteilen soll, näher abgegrenzt werden muss. Gemäß Verfassungsgericht reicht es daher nicht im Gesetz anzuführen, dass „der Zahler verpflichtet ist die vorgeschriebenen Angaben anzuführen“. Deshalb hat das Verfassungsgericht zum 31. 12. 2017 den § 101d Abs. 1 des tschechischen Mehrwertsteuergesetzes aufgehoben.

Am 24. 10. 2017 hat der Präsident das Gesetz unterzeichnet, durch das einige Gesetze im Zusammenhang mit Verabschiedung des Gesetzes über Zahlungsverkehr geändert werden. Durch dieses Gesetz wird unter anderem neu mit der Wirksamkeit ab dem 1. 1. 2018 der früher aufgehobene Absatz des Mehrwertsteuergesetzes wie folgt formuliert:

(1) In der Kontrollmeldung ist der Zahler verpflichtet außer allgemeine Erfordernisse von Angaben anzugeben
a) Identifikations- und Kontaktangaben des Zahlers,
b) Angaben betreffend Leistungen und Entgelte, wenn diese Leistungen und Entgelte die Pflicht begründen eine Kontrollmeldung abzugeben,
c) Angaben betreffend Geltendmachung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs.
d) Identifikationsangaben des Abnehmers oder des Lieferanten.

Die von den MWSt.-Zahlern durch die Kontrollmeldung angeforderten Angaben werden so nach dem 1. 1. 2018 durch die Finanzämter vollkommen legal angefordert.

publikováno 06.11.2017
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