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Nicht vergessen – es steht die Bezahlung von Grundsteuer an

Alle Immobilienbesitzer sind verpflichtet bis Ende Mai die Grundsteuer für das Jahr 2019 zu bezahlen. Innerhalb von diesem Termin ist die Steuer für alle fällig, bei den ihre Steuerpflicht nicht den Betrag von 5.000 CZK übersteigt. Bei einer höheren Steuerpflicht kann die Steuer auch auf einmal zum gleichen Datum oder in zwei gleichen Teilzahlungen bezahlt werden, und zwar muss die erste bis zum 31.5. und der restliche Teil bis zum 30.11. entrichtet werden. Eine Ausnahme gilt für die Steuerpflichtigen, die eine Landwirtschaftsproduktion und Fischzucht betreiben, die auch Steuer in zwei gleichen Teilzahlungen, allerding innerhalb von anderen Terminen, und zwar zum 31.8. und 30.11., bezahlen.

Im Falle, dass der Steuerpflichtige die Grundsteuer aus den Immobilien nicht termingerecht bezahlen wird, entsteht diesem ab dem (einschließlich) 5. Arbeitstag nach dem Tage der gesetzlichen Frist ein Verzugszins. Die Steuerverwalter werden also in diesem Jahr den Verzugszins bei solchen Zahlungen bemessen, die auf ihre Konten am 7.6.2019 und später gutgeschrieben werden und der Zinsbetrag einen Betrag von mehr als 200 CZK erreichen wird.

Die Steuerpflichtigen werden über die Höhe der Steuerpflicht entweder mittels Datenmailbox im Falle von juristischen Personen oder mittels Postzahlschein, wenn es sich um natürliche Personen handelt, informiert. Eine weitere Möglichkeit ist es die Zusendung von Information über die Höhe der Steuerpflicht per E-Mail zu beantragen, und zwar auf Grund von einem spätestens bis zum 15.3. gestellten Antrag. Diese Vorgehensweise ist allerdings nur für die natürlichen Personen bestimmt, die nicht die Zahlung von Steuer über Postdienstleistung SIPO auf Grund von der dem Steuerverwalter erteilten Zustimmung nutzen, oder für juristische Personen, die keinen Datenmailbox errichtet haben.

publikováno 20.05.2019
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