skupina

Neuheiten bei Abgabe der Grundsteuererklärung für das Jahr 2020

So wie in Vergangenheit bleibt auch für das Jahr 2020 die Pflicht eine Grundsteuererklärung abzugeben bei allen Steuerpflichtigen, die im Laufe des Jahres 2019 ein neues Grundstück, steuerpflichtiges Bauwerk, Wohnungseinheit oder Geschäftseinheiten erworben haben, aufrechterhalten. Weiter müssen ihre Steuerpflicht alle Steuerpflichtigen aktualisieren, die einige Immobilien veräußert, bzw. anders abgegeben haben. Bleiben ihnen einige Immobilien im Wirkungskreis des Bezirksfinanzamtes übrig, geben sie nur eine Teilgrundsteuererklärung zur Minderung der Steuerpflicht ab. Im Falle von Veräußerung, bzw. Abgabe von allen Immobilien geben sie beim zuständigen Finanzamt nur eine Meldung über diese Tatsache ab.

Zurzeit führen die Grundbuchämter Revisionen vom Liegenschaftskataster durch. Das Ziel ist es den tatsächlichen Zustand zu überprüfen und diesen mit den Angaben im Liegenschaftskataster zu vergleichen. Die festgestellten Abweichungen werden entweder direkt mit den Eigentümern verhandelt oder nur durch Fernzugriff für Einsicht in Liegenschaftskataster veröffentlicht. Oftmals kann es zu einer Änderung der Grundstückart, zu einer Umnummerierung oder einer Zusammenlegung von Parzellen, oder durch Änderung von Fläche nach Digitalisierung etc. kommen. Die Immobilieneigentümer und sonstige Steuerschuldner sollten so den im Liegenschaftskataster eingetragenen Zustand prüfen und eine aktualisierte Steuererklärung zu dieser Steuer im Falle, dass diese Änderung einen Einfluss auf die Höhe der Steuerpflicht hätte, abgeben.

Weiter weisen wir auf die Änderung des lokalen Koeffizienten auf das Niveau 2 gemäß § 12 des Grundsteuergesetzes auf dem Gebiet der Hauptstadt Prag in Verbindung mit Anpassungen von weiteren Koeffizienten gemäß § 6 Abs. 4 und § 11 Abs. 3 des Gesetzes bei einigen Stadteilen. Diese Änderung begründet nicht die Pflicht eine Steuererklärung abzugeben, der Steuerverwalter wird diese bei der Berechnung der Steuerpflicht für das Jahr 2020 selbst berücksichtigen.

Mit der Wirksamkeit zum 16. 1. 2020 erlässt die Generalfinanzdirektion Weisung D-41 im Hinblick auf eine neue Unterbringung von Akten der Steuerschuldner bei den Finanzämtern und regionalen Dienststellen. Vor der Abgabe der Grundsteuererklärung für das Jahr 2020 ist es geeignet die Zuständigkeit zur regionalen Dienststelle des Finanzamtes zu überprüfen.

Wir erinnern, dass die jeweilige Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung für das Jahr 2020 bis zum 31. Januar 2020 ist.

Hinweis: Hyperlink führt zur Website in tschechischer Sprache, deutsche Version steht leider nicht zur Verfügung.

publikováno 24.01.2020
share on fb


Kodap skupina - daňové poradenství

mini mapa ČR Vybrat kancelář

Specializované kanceláře

+420 485 228 471

info@kodap.cz

cs en de 

ETL Global
newsletter close