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Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Korea

Am 20. Dezember 2019 ist das Doppelbesteuerungsabkommen zur Verhinderung von Steuervermeidung im Bereich von Einkommensteuer zwischen der Tschechien Republik und der Republik Korea, das das ursprüngliche Dokument aus dem Jahr 1992 ersetzt hat, in Kraft getreten.

Die Bestimmungen dieses Abkommens werden ausgeführt:
A) im Falle von Quellensteuer für die zum 1. Januar 2020 oder später ausbezahlten oder gutgeschriebenen Einkünfte,
B) im Falle von sonstiger Einkommensteuer für die Einkünfte für jedes am 1. Januar 2020 oder später beginnende Steuerjahr.

Die bedeutenden Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Abkommen:
A) Dividenden - 5 % Besteuerung im Quellenstaat (früher 5 % bei den mindestens 25 % des Kapitals besitzenden Gesellschaften, in sonstigen Fällen 10 %),
B) Zinsen – jetzt Besteuerung 5 % Steuer anstatt von ursprünglichen 10 %,
C) Dienstleistungsbetriebsstätte – neu eingeführt, entsteht durch Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet eines anderen Staates über die Dauer von einem oder mehreren Zeiträumen überschreitenden in Summe neun Monate im jeglichen 12monatigen Zeitraum,
D) Eine die Baustelle darstellende Betriebsstätte – Zeittest wird neu auf 12 Monate verlängert,
E) Gewinne aus Veräußerung des Vermögens – eine Neuheit ist das Recht im Quellenstaat die Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren oder Geschäftsanteilen an der Gesellschaft zu besteuern, die im gegebenen Staat ansässig ist, wenn Vermögen von dieser Gesellschaft zu mehr als 50 % durch sich im Quellenstaat befindlichen Immobilien gebildet wird,
F) Unmöglichkeit die Vorteile des Abkommens im Falle von Missbrauch des Rechtes in Anspruch zu nehmen – die aus diesem Abkommen resultierende Vorteile können nicht angewendet werden im Falle, dass ihre Erzielung eins der Hauptvorhaben bei der Ausführung der gegebenen Transaktion oder der grenzüberschreitenden Gestaltung war.

publikováno 10.02.2020
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