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Neue Grenzwerte 2020 – solidarische Steuererhöhung der Arbeitnehmer, Mindestvorauszahlungen für Versicherungsbeiträge bei selbstständig erwerbstätigen Personen

Regierungsverordnung Nr. 260/2019 Slg. vom 30. 9. 2019 legt wichtige Parameter nicht nur für die Lohnbuchhalterinnen fest. Ab dem 1. 1. 2020 erhöht sich wieder die Grenze zur Anwendung der solidarischen Erhöhung der Steuer (Satz 7 %). Die Monatsgrenze wird 139 340 CZK und die Jahresgrenze 1 672 080 CZK betragen (jetzt beträgt die Monatsgrenze 130 796 CZK und die Jahresgrenze 1 569 552 CZK).

Der Betrag von 1 672 080 CZK wird im Jahr 2020 auch die neue maximale Bemessungsgrundlage für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge darstellen (Maßgebendes Einkommen für die Teilnahme an der Krankentagegeldversicherung bleibt für das Jahr 2020 in Höhe von 3 000 CZK monatlich).

Gleichzeitig kommt es auf Grundlage der Verordnung zur Erhöhung der Mindestvorauszahlungen der selbstständig erwerbstätigen Personen für die Rentenversicherung mit Haupttätigkeit und für Krankenversicherung der selbstständig Erwerbstätigen. Die neue Höhe von Mindestvorauszahlungen für das Jahr 2020 beträgt 2 544 CZK für die Rentenversicherung, beziehungsweise 2 352 CZK für Krankenversicherung.

Durch die genannte Regierungsverordnung Nr. 260/2019 Slg. ändern sich auch die Parameter zur Berechnung der im Jahr 2020 zuerkannten Renten. Weiter ist angeführt, wie nach dem 31. 12. 2019 die vor dem 1. 1. 2020 zuerkannten Renten angepasst werden.

publikováno 18.11.2019
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