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Neue Auslegung von Regeln für die Gewinnverteilung bei Aktiengesellschaften

Wir erlauben uns Sie über Umbruchurteil, das vom Obersten Gericht (weiter nur „OG“) vom 27. 3. 2019, Aktenzeichen 27 Cdo 3885/2017-138, erlassen wurde, zu informieren. Durch dieses Urteil ist es zur Überholung der früheren Judikatur bezüglich Frist, innerhalb von der es möglich ist den ordentlichen Rechnungsabschluss der Aktiengesellschaft zur Gewinnausschüttung zu nutzen, gekommen.

Bisher wurde es begründet, dass ein Beschluss der Hauptversammlung über Gewinnverteilung spätestens innerhalb von 6 Monaten ab dem jeweiligen Rechnungsabschluss gefasst werden muss. OG hat jetzt die gegebene Frage in Anlehnung auf aktuelles Gesetz über Handelskorporationen beurteilt und festgehalten, dass man über die Gewinnverteilung auf Grund von einem ordentlichen Rechnungsabschluss jederzeit bis zum Ende des Folgegeschäftsjahres entscheiden kann. Das bedeutet, dass zum Beispiel im November dieses Jahres die Hauptversammlung über die Gewinnverteilung auf Grund vom zum 31. 12. 2018 aufgestellten Rechnungsabschluss entscheiden kann und es nicht notwendig sein wird die Sache durch eine Auszahlung von Anzahlung für Gewinnanteil (mit Notwendigkeit von Aufstellung eines Zwischenabschlusses) zu lösen.

OG hat in der Begründung angeführt, dass das Gesetz über Handelskorporationen (im Gegensatz zum früheren Handelsgesetzbuch) die ausdrückliche Bestimmung enthält, die an der Ausschüttung eines Gewinnanteiles in der Situation hindert, in der durch so eine Ausschüttung der Gesellschaft Bankrott zugeführt wäre. Deshalb ist es nicht mehr notwendig auf der früheren Auslegung bezüglich „Nutzbarkeit“ des Rechnungsabschlusses nur über den Zeitraum von 6 Monaten ab seiner Aufstellung zu bestehen.

Durch das genannte Urteil ist es gleichzeitig zugelassen, dass die Hauptversammlung über die Ausschüttung eines Teiles des Gewinns an die Mitglieder der gewählten Organe (Tantieme) entscheidet, ohne dass sie gleichzeitig Gewinn unter Aktionäre (Dividende) verteilt, und zwar unter der Voraussetzung, dass die Ausschüttung der Tantieme in der Satzung der Gesellschaft verankert ist und dass es für eine Nichtverteilung der Dividende unter Aktionäre wichtige Gründe gibt.

Im Falle von Interesse an näheren Informationen oder an Rechtsberatung im Bereich von Handelsrecht stehen wir Ihnen gerne durch assoziierte Anwaltskanzlei KODAP legal s.r.o. zur Verfügung.

publikováno 05.09.2019
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