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Maßnahmen zur Minimierung von Schäden und Schadenersatz

Es ist offensichtlich, dass in Folge von den bestehenden mit dem ausgerufenen Notstand zusammenhängenden Restriktionen viele Gesellschaften gezwungen sein werden Sondermaßnahmen zu setzen und den gewöhnlichen Betrieb einzuschränken. Bereits jetzt raten wir den Klienten, wie die zusammenhängenden Verluste minimiert werden können.

 

Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Arbeit im Umfang von der wöchentlichen Arbeitszeit aus dem Grund von einer vorübergehenden Einschränkung des Absatzes der Produkte oder Einschränkung der Nachfrage nach der Erbringung seiner Dienstleistungen nicht zuweisen kann, kann er durch interne Vorschrift (wenn kein Betriebsrat errichtet ist) die Höhe der gesetzlichen gewährten Lohnfortzahlung auf 60 % reduzieren. Gibt es keinen anderen Ausweg, ist es möglich in der Übereinstimmung mit dem Arbeitsgesetzbuch auch zur sog. Massenentlassung der Arbeitnehmer zu schreiten.

 

Im Zusammenhang mit der Störung der Lieferantenkette können auch Schäden auf Seite von Lieferanten als auch Abnehmern entstehen, geschwiegen von eventuellen Vertragssanktionen für Nichteinhaltung von Quoten oder Zeitplänen. Es ist deshalb erforderlich vorbereitet zu sein, die Vertragsdokumentation zu überprüfen und die Möglichkeit von Lösung der eingetretenen Situationen, eventuell die Möglichkeiten von Anwendung der sog. höheren Gewalt als einer gesetzlichen Begründung von Entbindung der Schadenersatzpflicht zu ermitteln.

 

Bereits jetzt empfehlen wir den Klienten, dass sie jegliche Dokumente oder andere die Entstehung von Schäden nachweisenden Beweise, die eine Folge von den durch Regierung oder andere Organe der Exekutivgewalt gesetzten Krisenmaßnahmen sind, sammeln. Nach dem Gesetz über Krisensteuerung soll nämlich der Staat für einen so entstandenen Schaden Ersatz leisten. Der Anspruch auf Schadenersatz muss allerdings innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden, deshalb ist es gut vorbereitet zu sein.

 

Für unsere Klienten verfolgen wir auch die Möglichkeiten von Sonderbetriebsfinanzierung, wie zum Beispiel den zinslosen Kredit COVID von der ČMZRB (Tschechisch-mährische Bürgschafts- und Entwicklungsbank) bestimmt für die Gesellschaften, deren Betrieb in Folge von der bestehenden Sondersituation beschränkt oder paralysiert ist und der seit gestern beantragt werden kann.

publikováno 20.03.2020
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