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Lohnfortzahlung bei den ersten drei Tagen der Arbeitsunfähigkeit

Am Montag, den 1. 7. 2019, ist die Novellierung des Arbeitsgesetzbuches in Kraft getreten, die nach 10 Jahren sog. Karenzzeit aufhebt. Die arbeitsunfähigen Mitarbeiter werden wieder Lohn- oder Gehaltsfortzahlung auch für die ersten drei Tage der Krankheit (60 %) bekommen.

Den Arbeitgebern werden so die Kosten steigen. Auf der anderen Seite werden die Arbeitgeber zwei Zehntel des Prozentpunktes weniger für Krankentagegeldversicherung abführen. Satz der Krankentagegeldversicherung beträgt seit dem 1. 7. 2019 für die Arbeitgeber 2,1 % von der Bemessungsgrundlage (bis zum 30. 6. 2019 waren es 2,3 %). Die Arbeitgeber werden also zum ersten Mal von den Löhnen für Juli 2019 für die Sozialversicherung, deren Bestandteil die Krankentagegeldversicherung ist, 24,8 % anstatt von bisherigen 25 % abführen. Der Satz des Arbeitnehmers bleibt unverändert und beträgt weiterhin 6,5 % von der Bemessungsgrundlage.

Für die selbstständig erwerbstätigen Personen, die freiwillig die Krankentagegeldversicherung zahlen, beträgt der Satz der Krankentagegeldversicherung 2,1 % von der Bemessungsgrundlage (bis zum 30. 6. 2019 betrug dieser 2,3 %). Der Satz von Rentenversicherung bei den Freiberuflern ändert sich nicht (beträgt weiterhin 29,2 % von der Bemessungsgrundlage – davon 28 % für die Rentenversicherung und 1,2 % für die staatliche Beschäftigungspolitik).

Auch bei Fragen bezüglich Sozialversicherung stehen Ihnen Ihre KODAP-Berater gerne zur Verfügung.


publikováno 17.07.2019
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