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Letzte Phase der Elektronischen Erfassung von Umsätzen „EET“ wird am 1. 5. 2020 gestartet

In der Gesetzessammlung wurde Anfang Oktober eine Novellierung des Gesetzes über Erfassung von Umsätzen und des Umsatzsteuergesetzes Nr. 256/2019 Slg. veröffentlicht, die als das Ganze ab dem 1. 11. 2019 wirksam wird. Ab diesem Datum werden der Erfassung von Umsätzen nur die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik erzielten Umsätze unterliegen. In der novellierten Fassung des Gesetzes über Erfassung von Umsätzen sind weiter die Erfordernisse einer Quittung, Definitionen, welche Zahlungsmittel der EET unterliegen und welche Umsätze von der EET ausgeschlossen sind, angeführt.

Der grundsätzliche Punkt der Novellierung ist der Start der letzten Phase von Elektronischer Erfassung von Umsätzen „EET“ (3. und 4. Phase), zu dem es am 1. 5. 2020 kommen wird. Ab dem 1. 5. 2020 werden die Pflicht von Erfassung ihrer Umsätze alle Unternehmerkreise inkl. Handwerke haben.

Gleichzeitig wird im Rahmen von der Novellierung des Gesetzes über Elektronische Erfassung von Umsätzen die Möglichkeit von SONDERMODUS für natürliche Personen – Nichtzahler der MWSt. mit den Bareinnahmen von bis zu 600 TCZK im Jahr, die maximal zwei Arbeitnehmer haben, eingeführt. Diese Unternehmer werden Modus in Anspruch nehmen können, wo sie beim Finanzamt sog. Block von Quittungen abholen, den Kunden diese Quittungen ausstellen und die Gleichschriften von ausgestellten Quittungen erfassen werden. Auf ihrer Grundlage werden sie anschließend einen Quartalausweis über empfangene Barzahlungen, beziehungsweise über die ausgestellten Quittungen abgeben. Sondermodus werden auch die Dienstleister im Bereich von den aus der öffentlichen Krankenversicherung bezahlten Gesundheitsdienstleistungen abgesehen von ihrer Rechtsform geltend machen können. Die Genehmigung vom Sondermodus wird es möglich sein bis zum 1. 2. 2020 zu beantragen.

Fallen Sie in die letzte Phase von Elektronischer Erfassung von Umsätzen „EET“, vergessen Sie nicht rechtzeitig bei der Finanzverwaltung die Authentisierungsangaben zur Anmeldung in die Webanwendung der Elektronischen Erfassung von Umsätzen zu beantragen, wo Sie anschließend ihr Zertifikat generieren können. Mehr Informationen finden Sie am Spezialweb der Finanzverwaltung zur EET.

Durch die oben genannte Novellierung kommt es ab dem 1. 5. 2020 zur Umklassifizierung einiger steuerbarer Umsätze in den 10 % Mehrwertsteuersatz. Dazu mehr in unserem nächsten Newsletter E-servis.



Hinweis: Hyperlink führt zur Website in tschechischer Sprache, deutsche Version steht leider nicht zur Verfügung.

publikováno 22.10.2019
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