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Korrektursteuerbelege nach dem 1. April 2019

Die novellierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes hat die Änderungen auch für den Fall von Korrektursteuerbelegen gebracht.

Eine Pflichtrechnungsangabe eines Korrektursteuerbeleges ist neu auch das Datum von Lieferung/ Leistung, bzw. der Liefer-/Leistungszeitpunkt. Üblicherweise ist es der Tag, an dem die für die Durchführung der Korrektur des Entgeltes entscheidenden Tatsachen eingetreten sind.

Weiter hat der Unternehmer die Pflicht den Korrektursteuerbeleg (genauso wie eine laufende Rechnung) innerhalb von 15 Tagen ab dem Liefer-/ Leistungszeitpunkt nicht nur auszustellen, sondern auch die Mühe („die zumutbar ist“) dazu aufzuwenden, dass der Leistungsempfänger diese Rechnung zur Verfügung bekommt (d.h. absenden, persönlich übergeben etc.).

An diese Änderungen ist die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums, in dem die Korrektur des Entgeltes angeführt werden soll, gebunden.

Im Falle von Erhöhung der Bemessungsgrundlage wird die Korrektur der Bemessungsgrundlage als ein selbstständiger steuerbarer Umsatz in der Steuererklärung für den Voranmeldungszeitraum, in dem diese Korrektur für verwirklicht gehalten wird – also wann der Liefer-/ Leistungszeitpunkt eingetreten ist - angeführt.

Im Falle von Reduzierung der Bemessungsgrundlage (und Pflicht des Unternehmers einen Korrektursteuerbeleg, d.h. eine Gutschrift auszustellen) wird die Korrektur der Bemessungsgrundlage als ein selbstständiger steuerbarer Umsatz in der Steuererklärung für den Voranmeldungszeitraum, in dem der Unternehmer die Mühe dazu aufgewendet hat, dass der Leistungsempfänger diese Rechnung zur Verfügung bekommt, angeführt (d.h. dass der Leistungsempfänger die Rechnung an diesem Tag nicht zwangsweise zur Verfügung haben muss – diese Bedingung ist im Gesetz nicht mehr enthalten). Eine Absendung oder Übergabe der Rechnung wird der Unternehmer im Stande sein müssen nachzuweisen.

Im Falle wo der Unternehmer nicht den steuerbaren Umsatz, sondern die Höhe der falsch ausgewiesenen Steuerschuld korrigiert, ist die Bedingung von Empfang des Korrektursteuerbeleges durch den Leistungsempfänger (im Falle von Reduzierung der Steuer) auch nach der Novellierung aufrechterhalten geblieben.

publikováno 05.06.2019
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