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Kontrollmeldung nach dem 1. 4. 2019

Mit der Wirksamkeit zum 1. 4. 2019 kommt es zur Novellierung des Umsatzsteuergesetzes (siehe z.B. unseren E-Service Nr. 815 vom 1. 4. 2019), die unter anderem auch Auswirkung auf die Kontrollmeldung von Umsatzsteuer für den Zeitraum April 2019 oder 2. Quartal 2019 haben wird. Der sachliche Inhalt von Kontrollmeldung bleibt aufrechterhalten, allerdings kommt es zu Änderungen von Bezeichnungen und Beschreibungen der ausgewählten Teile des Formulars.

Eine weitere Änderung wird ab dem 1. 10. 2019 eintreten. Ab diesem Datum wird es eine neue XML Struktur der Kontrollmeldung geben, auf die es notwendig ist sich vorzubereiten, deshalb informieren wir über die Änderung mit Vorlauf. Zu den Änderungen kommt es in den Teilen A.4. und B.2. im Zusammenhang mit der Erweiterung von Korrekturen bei uneinbringlichen Forderungen.

Die bis zum 30. 9. 2019 abgegebenen Kontrollmeldungen werden mittels bestehender gültigen Struktur abgegeben. Alle nach dem 1. 10. 2019 abgegebenen Kontrollmeldungen (d.h. auch für den Besteuerungszeitraum September 2019 oder für 3. Quartal 2019) müssen schon in der neuen XML-Struktur abgegeben werden. Im Falle von Abgabe der Kontrollmeldung in der XML-Struktur, die in dem jeweiligen Zeitraum nicht gültig und wirksam sein wird, wird die Meldung für UNWIRKSAM mit allen Folgen in Form von möglichen Strafen für die Verletzung von den mit der Kontrollmeldung zusammenhängenden Pflichten gehalten.

Im Hinblick auf die genannten Änderungen hat die Generalfinanzdirektion auch aktualisierte Anweisungen zur Ausfüllung von Kontrollmeldung erlassen.



Hinweis: Hyperlink führt zur Website in tschechischer Sprache, deutsche Version ist leider nicht zur Verfügung.

publikováno 03.05.2019
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