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Information für natürliche Personen nicht nur im Zusammenhang mit dem Termin zur Abgabe der Einkommensteuererklärung (Nr. 1007)

Die natürlichen Personen, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 selbst, d.h. ohne Steuerberater, abgeben, können gemäß Entscheidung des Finanzministeriums  die Steuererklärung in der Papierform ohne jegliche Sanktionen spätestens am 03. 05. 2021 abgeben. Geben sie die Steuererklärung in der elektronischen Form ab, dann können sie dies ohne jegliche Sanktionen bis zum 01. 06. 2021 tun. Innerhalb von den genannten Terminen ist es erforderlich auch die Steuer zu bezahlen. Soll eine Steuererklärung mit einer ausgewiesenen Steuerüberzahlung abgegeben werden, dann empfehlen wir diese Steuererklärung bis zum 01. 04. 2021 abzugeben, so dass die Steuerüberzahlung so früh wie möglich erstattet werden kann. Siehe jetzt auch unsere früheren Informationen

Analog kann ein steuerfreies Einkommen im Betrag von höher als 5 Mio. CZK ohne jegliche Sanktionen innerhalb von einem Termin bis zum 03. 05. 2021 bei der Anwendung von Urkunden- (Papier-) Form und bis zum 01. 06. 2021 bei der Abgabe in der elektronischen Form gemeldet werden. Die gleichen Bedingungen und Termine gelten für die Abgabe von den aus dem Grund von Änderung der Art von Geltendmachung von Ausgaben abgegebenen Berichtigungserklärungen für das Jahr 2019. Innerhalb von den genannten Terminen kann auch die eventuelle Steuer ohne Sanktionen beglichen werden.

Soll die Steuererklärung durch Steuerberater abgegeben werden, dann kann diese im Termin bis zum 01. 04. 2021 oder innerhalb vom Termin bis zum 01. 07. 2021 abgegeben werden. Eine Vollmacht für den Steuerberater kann erst gleichzeitig mit der Steuererklärung abgegeben werden, es ist nicht erforderlich diese dem Finanzamt bis zum 01. 04. 2021 zugestellt zu haben.

Wir weisen darauf hin, dass in die steuerpflichtigen Einkommen auch die Einkommen von den verschiedenen COVID-Förderprogrammen einzuschließen sind (COVID-Mietzins, COVID-Unterkunft etc.). Es handelt sich nämlich um Betriebsförderungen, die nicht steuerfrei sind. Im Gegenteil werden nicht die erhaltenen Ausgleichsboni oder Kinderkrankengelder, bzw. Pflegegelder der selbstständig Erwerbstätigen versteuert.

Nachlass für die Erfassung von Umsätzen können für das Jahr 2020 nur die natürlichen Personen geltend machen, die den ersten Erlös vom 01. 01. 2020 bis zum 26. 03. 2020 erfasst haben. Nach dem genannten Datum wurde die Pflicht der elektronischen Erfassung von Umsätzen aus dem Grund von COVID-19 verschoben und der Anspruch auf Nachlass ist daher nicht entstanden.  

publikováno 22.03.2021
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