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Information für die Arbeitgeber über Unterzeichnung der Dokumente durch die Arbeitnehmer (Nr. 991)

Finanzverwaltung hat sich zur Form von Pflichterfüllung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Freibeträgen, Steuerermäßigungen und zu den Anträgen auf Jahresabrechnung von Steuer geäußert. Auch in diesem Zeitpunkt mit den durch Vorkommen von SARS CoV-2 verursachten Einschränkungen ist es notwendig auf Einhaltung von der gesetzlichen Regelung zu bestehen. Die Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen aus der abhängigen Beschäftigung für den 2021 und der Antrag auf Jahresabrechnung von Lohnsteuerabzügen und Steuerbegünstigung für den Veranlagungszeitraum 2020 sind entweder durch eigenhändige Unterschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitgeber in der Urkundenform zu übergeben oder es kann eventuell die elektronische Form in Anspruch genommen werden.

Bei Inanspruchnahme von der elektronischen Form ist es erforderlich anerkannte elektronische Unterschrift zu verwenden oder der Steuerzahler (Arbeitgeber) muss im Rahmen von seinem internen System eine eindeutige Identifizierung der Steuerpflichtigen (Arbeitnehmer) sicherstellen. Zur Übergabe von gegenständlichen Dokumenten in elektronischer Form kann Datenmailbox genutzt werden, wenn darüber der Arbeitnehmer verfügt. Es ist auch Übergabe per eine mit anerkannter elektronischen Unterschrift versehte E-Mailnachricht zulässig.

publikováno 03.02.2021
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