Information der Generalfinanzdirektion zur Geltendmachung der MwSt. bei Bonus- und Skontoleistungen - grundsätzliche Änderung der Einstellung!!!
In einer der letzten Ausgabe von E-servis (Nr. 444) haben wir Sie über die Darlegung des Tschechisches Finanzministeriums zu Bonus- und Skontoleistungen aus Sicht der MwSt. informiert, die in Zusammenhang mit der Novellierung des Umsatzsteuergesetzes aktuell auf den Web-Seiten des Finanzministeriums der Tschechischen Republik präsentiert wurde.
Von der Generalfinanzdirektion (nach Absprache mit dem Finanzministerium) wurde angeblich eine ausführlichere Analyse der betreffenden Problematik vorgenommen, auf deren Grundlage in den letzten Tagen eine total abweichende Information veröffentlicht wurde, die zur Vereinheitlichung der Darlegungsstellungnahmen dienen soll
(http://cds.mfcr.cz/cps/rde/xchg/cds/xsl/legislativa_metodika_13536.html).
Aus dieser neuen Information ergibt sich, dass es im Prinzip kein Unterschied ist, ob es sich um die Einräumung eines Nachlasses, Skontos bzw. Bonusses handelt, dass es jedoch stets ausschlaggebend ist, ob diese eindeutig in Zusammenhang mit bereits realisierten steuerbaren Leistungen bzw. mit einem Komplex von realisierten steuerbaren Leistungen für einen bestimmten Teil des abgelaufenen Zeitraums eingeräumt werden bzw. werden sollen.
Gemäß der aktualisierten Darlegung ist der Zahlungspflichtige in den angeführten Fällen stets verpflichtet, eine Berichtigung der Besteuerungsgrundlage und der Steuerhöhe vorzunehmen und einen Berichtigungssteuerbeleg (ggf. einen zusammenfassenden Berichtigungssteuerbeleg) auszustellen.
Die einzige positive Nachricht bei dieser Information ist die Tatsache, dass es (unberücksichtigt der Gesetzfassung) unter bestimmten Bedingungen nicht nötig sein wird, in den zusammenfassenden Berichtigungssteuerbelegen Verweise auf einzelne ursprüngliche Steuerbelege und einzelne Differenzen der ursprünglichen und berichtigten Besteuerungsgrundlage, anzuführen.
Wir weisen auf die Tatsache hin, dass der Abnehmer in Zusammenhang mit der seit April 2011 gültigen Novellierung des Umsatzsteuergesetzes verpflichtet ist, in diesen Fällen die Steuerabzug zu berichtigen ("zurückzuerstatten") u. zw. im Besteuerungszeitraum, in dem er von den entscheidenden Umständen für die Entstehung der Pflicht betreffend Berichtigung der Steuerabzug erfahren hat - d. h. im Prinzip ohne Rücksicht auf die Zustellung des Berichtigungssteuerbelegs.
Die Information ist äußerst "lebendig" und es ist zu erwarten, dass es sich für zahlreiche Subjekte um ein derart erhebliches Problem handelt, dass weitere Verhandlungen angeregt werden. Daher sind weitere Korrektionen der Stellungnahme der Generalfinanzdirektion nicht auszuschließen, insbesondere in Fragen der Skontoleistungen.
Die Steuerbrater von KODAP sind bereit, mit Ihnen konkrete Fälle der Besteuerungsgrundlagen-Berichtigungen in Tschechien zu besprechen.
Von der Generalfinanzdirektion (nach Absprache mit dem Finanzministerium) wurde angeblich eine ausführlichere Analyse der betreffenden Problematik vorgenommen, auf deren Grundlage in den letzten Tagen eine total abweichende Information veröffentlicht wurde, die zur Vereinheitlichung der Darlegungsstellungnahmen dienen soll
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Aus dieser neuen Information ergibt sich, dass es im Prinzip kein Unterschied ist, ob es sich um die Einräumung eines Nachlasses, Skontos bzw. Bonusses handelt, dass es jedoch stets ausschlaggebend ist, ob diese eindeutig in Zusammenhang mit bereits realisierten steuerbaren Leistungen bzw. mit einem Komplex von realisierten steuerbaren Leistungen für einen bestimmten Teil des abgelaufenen Zeitraums eingeräumt werden bzw. werden sollen.
Gemäß der aktualisierten Darlegung ist der Zahlungspflichtige in den angeführten Fällen stets verpflichtet, eine Berichtigung der Besteuerungsgrundlage und der Steuerhöhe vorzunehmen und einen Berichtigungssteuerbeleg (ggf. einen zusammenfassenden Berichtigungssteuerbeleg) auszustellen.
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