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Hinweis von Generalfinanzdirektion zum Vordruck über ausländische Einkommen gemäß § 38da

Wie wir Sie bereits früher durch unseren E-Service informiert haben, ist es mit der Wirksamkeit zum 01. 04. 2019 zur Erweiterung des Kreises von ins Ausland ausbezahlten Einkommen gekommen, die die Zahler verpflichtet sein werden dem Steuerverwalter anzumelden. Bisher stand allerdings kein entsprechender Vordruck für die elektronische Eingabe zur Verfügung.

Die Finanzverwaltung hat am 21. 05. 2019 den Hinweis erlassen, nach dem der Vordruck für die Anmeldung erst im Laufe des Monates Juni dieses Jahres zur Verfügung stehen wird. Bis zum Zeitpunkt von Veröffentlichung eines neuen Vordrucks für die elektronische Eingabe (EPO) kann daher die elektronische Eingabe durch den bestehenden Vordruck der Meldung in der EPO-Anwendung auf dieser Anschrift getätigt werden. Die Eingabe muss elektronisch von denjenigen getätigt werden, die einen Datenmailbox auf Grund des Gesetzes errichtet haben oder eine gesetzliche Pflicht haben den Rechnungsabschluss durch Wirtschaftsprüfer bestätigt zu haben.

Die Anmeldung der gegenständlichen Einkommen am bestehenden Vordruck der Meldung kann nicht für Mangel von Eingabe gehalten werden, und deshalb wird diese vom Steuerverwalter nicht angefochten.



Hinweis: Hyperlink führt zur Website in tschechischer Sprache, deutsche Version ist leider nicht zur Verfügung.

publikováno 28.05.2019
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