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Hinweis für die Antragsteller des Antrages auf "Herbst" Ausgleichsbonus (Nr. 962)

Der Ausgleichsbonus kann bei der Erfüllung von Bedingungen mittels Webanwendung oder am gesonderten Formablatt (die möglichen Formen von Eingabe siehe auch unser Infoblatt e-servis Nr. 961 ) von den folgenden Gruppen der durch Krisenmaßnahmen betroffenen Antragsteller beantragt werden:

• von den selbstständig erwerbstätigen Personen,
• von den Gesellschaftern der kleinen (Familien-) GmbHs und
• von den Personen ausübenden die Arbeit auf Grund von einer Vereinbarung außer Arbeitsverhältnis.

Für jede der oben genannten Gruppen der Antragsteller sind die spezifischen gesetzlichen Kriterien zur Entstehung eines Anspruchs auf den Ausgleichsbonus festgelegt. Die Bedingungen für den Anspruch auf „Herbst-“ Ausgleichsbonus unterscheiden sich bedeutend von den Bedingungen des vom Frühling, und so nicht jeder, der die Bedingungen für „Frühlings-“ Ausgleichsbonus erfüllt hat auch die Bedingungen vom „Herbst-“ Ausgleichsbonus erfüllen wird. Die Finanzverwaltung hat detaillierte Informationen und die am häufigsten vorkommenden Fehler , die zu vermeiden sind, veröffentlicht.

Wir weisen darauf hin, dass neu (im Gegenteil zum Frühling) der Ausgleichsbonus nicht gleichzeitig mit anderen Formen von Förderung (zum Beispiel Kinderkrankengeld, bzw. Pflegegeld oder COVID-Kultur etc.) in Anspruch genommen werden kann.

Ausgleichsbonus wird ausbezahlt erst nachdem das Abgeordnetenhaus die vom Senat zurückgewiesene Gesetzesvorlage verabschiedet, diese vom Präsidenten unterzeichnet und im Gesetzesblatt veröffentlicht wird. Der Antrag für den ersten Ausgleichsbonuszeitraum kann allerdings bereits jetzt gestellt werden.

Für den ersten Ausgleichsbonuszeitraum vom 5. 10. 2020 bis zum 4. 11. 2020 ist der Antrag auf Ausgleichsbonus spätestens am 5. 1. 2021 zu stellen.


Hinweis: Hyperlink führt zur Website in tschechischer Sprache, deutsche Version steht leider nicht zur Verfügung.

publikováno 10.11.2020
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