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Generalfinanzdirektion ändern die Methodik: die Besteuerungsgrundlage aus Erwerb von Grund und Boden wird nicht MWSt. beinhalten

Wie wir Sie bereits im E-Service vom 18. 8. 2017 informiert haben, ist das Oberstes Verwaltungsgericht zur Auffassung gekommen, dass in die Besteuerungsgrundlage aus Erwerb von Grund und Boden nicht die MWSt. eingeschlossen werden kann. So hat das Gericht in den Fällen entschieden, wo der Steuerpflichtige der Übertragende (Veräußerer) war, zu anderen Fällen hat sich allerdings das Gericht weder geäußert, noch sich mit diesen befasst.

Auf Grund von Analyse der gegenständlichen Urteile hat die Finanzverwaltung ihr Verfahren angepasst und bei Steuer aus Erwerb von Grund und Boden wird die Besteuerungsgrundlage ohne MWSt. auch in weiteren Fällen akzeptiert. Es handelt sich um Fälle, wo der Anschaffungswert der die MWSt. enthaltende vereinbarte Preis ist und gleichzeitig der Übertragende ein MWSt.-Zahler ist. Dieses Verfahren wird bei allen Fällen geltend gemacht (abgesehen davon, ob sie bis zum 31. 10. 2016 oder erst nach der Novellierung der ab dem 1. 11. 2016 wirksamen gesetzlichen Maßnahme entstanden sind), bei den das Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, bzw. durch Steuerverwalter bisher noch nicht Steuer bemessen wurde oder ein Berufungsverfahren verläuft. In den bereits abgeschossenen Verfahren können die Steuerpflichtigen innerhalb von der Frist zur Steuerbemessung Nachveranlagung tätigen und so ihr Recht auf Ermäßigung von Besteuerungsgrundlage aus dem Titel von falsch eingeschlossenen Mehrwertsteuer geltend machen.

Wir erlauben Ihnen in den einen Erwerb von Grund und Boden betreffenden Verträgen den MWSt.-Betrag immer eindeutig zu beziffern, so dass die Besteuerungsgrundlage aus Erwerb von Grund und Boden anschließend richtig festgelegt werden kann.

Hinweis: Hyperlink führt zur Website in tschechischer Sprache, deutsche Version ist leider nicht zur Verfügung.

publikováno 11.12.2017
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